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Amtsgericht München, Urteil vom 04.05.2017
- 281 C 17481/16 -
Anwohner müssen Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nur begrenzt hinnehmen
Über das Maß an lebhaften Lebensäußerungen von Kindern hinausgehender Lärm muss nicht geduldet werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Nachbarn den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm nicht grenzenlos hinnehmen müssen.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines achtstöckigen Hochhauses im Münchner Osten mit vier bis fünf Wohnungen pro Stockwerk. Eine dieser Wohnungen mit drei Zimmern wird seit sechs Jahren an die Beklagten, ein 41 und 29 jähriges Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von vier und sieben Jahren, vermietet. Die Hausordnung sieht
Klägerin beschwert sich über anhaltenden Lärm auch zu Ruhezeiten
Die Klägerin trug vor, dass es zur Mittags- und Nachtzeit fast täglich zu Ruhestörungen durch die Beklagten käme, in dem sie sich weit über Zimmerlautstärke unterhielten, laut unter Benutzung der Freisprecheinrichtung telefonierten, häufig Besuch von mehreren Personen in den Abendstunden empfingen, laut Musik hörten, den Fernseher zeitgleich laut an hätten und in den Abendstunden häufig staubsaugten. Zudem verursachte die Familie
Die Beklagten bestreiten die Ruhestörungen. Die
Zeugen bestätigen Aussagen der Klägerin durch Lärmprotokoll
Das Amtsgericht München vernahm die unter und unmittelbar neben der Wohnung der Beklagten lebenden Wohnungseigentümerinnen. Die Nachbarin unterhalb legte ein von ihr geführten Lärmprotokoll vor und gab an, dass es täglich zum Teil bis nach Mitternacht laut gewesen sei, da die Erwachsenen schrien, sich laut unterhielten und zeitgleich den Fernseher laut betrieben. Die
AG: Lärm steht in keinem Zusammenhang mehr mit adäquaten Wohnnutzung
Das Amtsgericht München glaubte den Zeuginnen und gab der Klagepartei Recht. Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung stünden laut Gericht nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern. Das von den Kindern ausgehende regelmäßige und über einen langen Zeitraum gehende laute Geschrei, Springen und Getrampel in der Wohnung weit nach 20 Uhr, Seilspringen in der Wohnung und das Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur gehe über das hinaus, was bei Kindern üblicherweise hingenommen werden müsse. Zudem hätten sich die Beklagten auch rücksichtslos verhalten, indem sie auf mehrfache Aufforderungen der Hauseigentümer, den Lärmpegel zu senken, mit der Aussage reagierten, dass sie tun und lassen können, was sie wollten.
Gericht untersagt Lärmentfaltung unter Androhung eines Ordnungsgeldes
Das Amtsgericht untersagte unter Androhung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH: Kinderlärm aus Nachbarwohnung muss nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hingenommen werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017
[Aktenzeichen: VIII ZR 226/16]) - Spielende Kinder: Keine Kündigung wegen Kinderlärms
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2008
[Aktenzeichen: 16 S 25/08])
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Dokument-Nr. 25373
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