Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 11.09.2008
- 275 C 9001/08 -
Reiserücktrittsversicherung: Nasenbeinbruch in der Regel kein Grund für sofortige Reisestornierung
Um eine Nasenlänge
Ein Nasenbeinbruch ist im Regelfall keine schwere Erkrankung, die eine Stornierung einer Reise notwendig macht, da eine operative Behandlung normalerweise nicht erforderlich ist. Die Stornierung der Reise hat daher nicht schon bei Eintritt des Nasenbeinbruchs zu erfolgen, sondern erst, wenn klar wird, dass aus besonderen Umständen eine Operation notwendig sein wird.
Der spätere Kläger buchte im Januar 2007 für sich und seine Familie, darunter seinen damals elfjährigen Sohn, für die Zeit vom 24.9.07 bis zum 8.10.07 eine Reise nach Djerba/ Tunesien. Für diese Reise schloss er bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am 19.9.07 erlitt der Sohn beim Sport eine Nasenbeinfraktur. Diese wurde zunächst ambulant versorgt. Die Blutung wurde gestillt, weitere operative Maßnahmen erschienen zunächst nicht erforderlich. Auch die behandelnde Ärztin ging davon aus, dass der Sohn in den Urlaub fahren könnte.
Nasenbeinbruch stellt sich kurz vor der Reise als schlimmer heraus
Bei der Abschlussuntersuchung am 24.9.07 allerdings, kurz vor dem Abflug, wurde festgestellt, dass der
Selbstbehalt-Klausel ist üblich
Die Klausel mit dem Selbstbehalt sei wirksam. Da eine solche Klausel bei nahezu allen Versicherungen üblich sei, sei sie nicht überraschend. Der 20-prozentige Abzug sei daher gerechtfertigt.
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Der Kläger habe aber nicht gegen seine
Nasenbeinbruch in der Regel kein Grund für Grund für Reisestornierung
Da bei einem
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7701
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7701
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.