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Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2008
- 275 C 13630/07 -
AG München: Beschädigtes Parkett muss vollständig erneuert werden
Alter des beschädigten Gegenstandes ist bei Versicherungsvereinbarung "Ersatz des Neuwertes" unerheblich
Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwertes, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.
Ein Hauseigentümer schloss mit einer
Als der spätere Kläger im Jahr 2006 die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem
Schadensbeseitigung nur durch Neuverlegung des Parketts möglich
Der spätere Kläger wandte sich an seine
Versicherung bietet Ausgleich durch Zahlung einer Wertminderung an
Die
Optische Beeinträchtigung kommt Zerstörung gleich - Versicherung muss Neuwert ersetzen
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und wandte sich an das AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Ihm vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des AG München vom 04.05.2009
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Dokument-Nr. 7862
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