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Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2017
- 271 C 12313/16 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bei verweigerter Einreise nach Ägypten wegen unzureichender Ausweisdokumente
Urlauber müssen unterlassene oder falsche Beratung des Reisebüros hinsichtlich notwendiger Reispapiere beweisen können
Reisende, die mit bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweisen nach Ägypten fliegen wollen, haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn ihnen der Abflug wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt wird und sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung des Reisebüros hinsichtlich notwendiger Reisepapiere beweisen können. Dies entschied das Amtsgericht München und wies eine Klage gegen den Reiseveranstalter auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden ab.
Die in Köln lebende 47-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte am 21. Dezember 2015 für sich, ihren 51-jährigen Ehemann und den 19-jährigen Sohn eine
Vorläufiger Personalausweis für Einreise nach Ägypten nicht ausreichend
Die
Kläger verneinen Erhalt von Hinweisen zu Einreisebestimmungen nach Ägypten durch Reisebüro
Die Klägerin behauptet, bei der Buchung ihren nur noch bis 25. Mai 2016 gültigen
Beklagte bestreitet Unterlassung von Informationen zu Reisebedingungen
Die Beklagte bestreitet, dass die Reisenden nicht ordnungsgemäß oder unvollständig über die Einreisevoraussetzungen informiert worden seien. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, dass man insbesondere bei Reisen außerhalb der EU uneingeschränkte Reisepässe oder Personalausweise benötige mit einer Mindestrestgültigkeitsdauer von sechs Monaten. Dieser Hinweis sei gegenüber der Klägerin bei Buchung auch durch das vermittelnde
AG weist Klage gegen Reiseveranstalter ab
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht und wies eine Klage auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden ab. Unbestritten habe die Beklagte unter anderen die Hinweise zu den jeweiligen Einreisebestimmungen in ihren Reisekatalogen erteilt, daneben fänden sich diese Informationen auch auf der Internetseite der Beklagten. Diese Informationen hätten auch nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Ehemanns wie auch der informatorisch angehörten Klägerin grundsätzlich zur Verfügung gestanden, so das Gericht.
Falschinformation durch Reisebüro nicht erwiesen
Insgesamt sah das Gericht eine Falschinformation als nicht nachgewiesen an. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann behaupteten, der Mitarbeiter des Reisebüros (Zeuge) habe ausdrücklich nach Hinweis auf den bereits abgelaufenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags bei verweigerter Einreise in die USA wegen Problemen mit dem Reisepass
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017
[Aktenzeichen: X ZR 142/15]) - Passersatz muss von Fluggesellschaften akzeptiert werden
(Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 13.09.2007
[Aktenzeichen: 28 C 331/07])
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Dokument-Nr. 25322
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