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Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2011
- 271 C 10327/10 -
Erstschaden trotz Erstattung durch Versicherung noch nicht repariert - zweites Mal kassieren bei erneutem Schadensfall?
Bei weiterem Schadensereignis muss genau dargelegt werden, welche Schäden neu entstanden sind
Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzen. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines Peugeot im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine
Versicherung erstattet Differenz zwischen ersten und zweiten Schadensfall
Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder ist der Autobesitzer zu einem Gutachter gefahren, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2625 Euro feststellte. Die
AG: Anspruch auf Schadensersatz nur für neu eingetretenen Hagelschaden
Der Versicherungsnehmer hat Klage vor dem Amtsgericht München erhoben. Diese wurde jedoch mit folgender Begründung abgewiesen:
Für die Schadensberechnung könne ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am
Kläger kann alten vom neuen Schaden nicht unterscheiden
Da das zweite
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2011
Quelle: Amtsgericht München / ra-online
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Dokument-Nr. 12385
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