Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 31.07.2008
- 264 C 1007/08 -
Gebrauchtwagenverkauf: Bezeichnung eines Wohnmobils als "Sofort urlaubsklar" in einer Anzeige ist keine Garantiezusage sondern nur eine Anpreisung
Amtsgericht München zur Frage der selbständigen Garantiezusage
Nicht jede Anpreisung ist eine Garantiezusage. Um einen Schadenersatz wegen Mängel geltend machen zu können, bedarf es vorher einer Aufforderung an den Verkäufer, die Mängel zu beseitigen und einer Fristsetzung. Dies gilt auch, wenn dieser sich auf Mails und Schreiben des Käufers nicht meldet. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Mitte September 2007 kaufte der spätere Kläger beim Beklagten ein
Nach nur 30 km ging der Motor aus
Nach der Übergabe des Fahrzeugs und einer Fahrstrecke von 30 km ging der Motor aus und ließ sich nicht mehr starten. Er sprang erst wieder an, nach dem er sich abgekühlt hatte. Ende September ließ der Käufer das Fahrzeug reparieren. Für die Erneuerung der Einspritzdüsen und des Kraftstofffilters sowie den Austausch der Einspritzpumpe musste er 1790 Euro bezahlen.
Käufer verlangt Reparaturkosten vom Verkäufer
Dieses Geld verlangte er vom Verkäufer. Dieser habe ihm den Mangel verschwiegen und sich auf telefonische und schriftliche Nachrichten einfach nicht gemeldet. Er habe das
Streit um Aussage "sofort urlaubsklar"
Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Die Aussage „sofort urlaubsklar“ sei eine Anpreisung und keine
Keine selbständige Garantiezusage
Der Beklagte habe in seiner Internetannonce mit der Aussage „sofort urlaubsklar“ keine selbständige Garantiezusage gegeben. Es handele sich vielmehr um eine bloße Anpreisung ohne Garantiewillen. Das ergebe sich schon daraus, dass im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung für das gebrauchte Fahrzeug ausdrücklich ausgeschlossen war. Unter diesen Umständen konnte der Käufer nicht von einer selbständigen
Fristsetzung fehlt auch
Ein Schadensersatzanspruch käme auch nur in Betracht, wenn der Käufer den Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert und ihm eine Frist gesetzt hätte. Eine Fristsetzung sei nur entbehrlich, wenn die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert würde oder besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würden. Daran seien aber strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Nichtreagieren auf Schreiben oder Mails sei keine endgültige Leistungsverweigerung. Besondere Umstände, insbesondere das arglistige Verschweigen des Mangels sei nicht nachweisbar, insbesondere auch wegen der Tatsache, dass das Fahrzeug bei der Probefahrt problemlos funktioniert hätte und der Beklagte es selbst kaum genutzt hatte. Der Auftrag an die Reparaturwerkstatt sei daher zu schnell erfolgt. Er hätte dem Beklagten durch Fristsetzung zur Reparatur auffordern müssen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7678
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7678
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.