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Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2008
- 262 C 88/08 -
Holz in der Hüttn - oder nicht für jeden Rechtsstreit gibt es Geld von der Versicherung
Zum Baurrechtsausschluss bei einer Rechtsschutzversicherung
Eine Holzlege ist ein Gebäude. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Es hat daher eine Klage eines Rechtsschutzversicherten gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Deckungszusage für einen Rechtsstreit, in dem es um eine Holzlege ging, abgewiesen. Es greife die Ausschlussklausel der Rechtsschutzversicherung, nach der kein Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von Gebäuden gewährt wird.
Der spätere Kläger hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine
Baugenehmigung für die Holzlege fehlt
Der spätere Kläger erbaute nunmehr in seinem Wald eine sogenannte Holzlege zur Lagerung von Holz. Das zuständige Landratsamt erhielt davon Kenntnis und schickte ihm einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro, da er im Außenbereich ein Nebengebäude ohne erforderliche
Gericht: Ausschlussklausel der Versicherung greift
Der zuständige Richter beim AG München, vor dem der Kläger auf Abgabe der Deckungszusage klagte, wies die Klage ab: Zum einen gelte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 21.07.2008
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Dokument-Nr. 6396
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