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Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2008
262 C 88/08 -

Holz in der Hüttn - oder nicht für jeden Rechtsstreit gibt es Geld von der Versicherung

Zum Baurrechtsausschluss bei einer Rechtsschutzversicherung

Eine Holzlege ist ein Gebäude. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Es hat daher eine Klage eines Rechtsschutzversicherten gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Deckungszusage für einen Rechtsstreit, in dem es um eine Holzlege ging, abgewiesen. Es greife die Ausschlussklausel der Rechtsschutzversicherung, nach der kein Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von Gebäuden gewährt wird.

Der spätere Kläger hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war, wie häufig, vereinbart, dass kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang stehen mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich im Eigentum des Versicherten befinden.

Baugenehmigung für die Holzlege fehlt

Der spätere Kläger erbaute nunmehr in seinem Wald eine sogenannte Holzlege zur Lagerung von Holz. Das zuständige Landratsamt erhielt davon Kenntnis und schickte ihm einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro, da er im Außenbereich ein Nebengebäude ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet habe. Dagegen wollte der Kläger vorgehen und beantragte Deckungszusage von dem Versicherungsunternehmen. Unter Berufung auf die Ausschlussklausel lehnte dieses aber ab.

Gericht: Ausschlussklausel der Versicherung greift

Der zuständige Richter beim AG München, vor dem der Kläger auf Abgabe der Deckungszusage klagte, wies die Klage ab: Zum einen gelte die Ausschlussklausel für alle Formen von Streitigkeiten (also auch bei Bußgeldverfahren), zum anderen sei die vom Kläger errichtete Holzlege ein Gebäude im Sinne der Vorschrift. Sie sei eine selbständig benutzbare, überdachte, bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden könne und geeignet und bestimmt sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen (in diesem Fall Holz) zu dienen. Sie sei auch fest mit dem Erdboden verbunden. Damit greife die Ausschlussklausel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 21.07.2008

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Dokument-Nr.: 6396 Dokument-Nr. 6396

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