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Amtsgericht München, Urteil vom 13.05.2015
- 262 C 7033/15 -
Mündliche Vereinbarungen neben schriftlichem Vertrag müssen bewiesen werden können
Grundsätzlich gilt schriftliche Regelung eines Dienstvertrags
In der Regel gilt grundsätzlich die schriftliche Regelung in einem Dienstvertrag, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass mündlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Firma für Objekt- und Personenschutz. Sie wurde am 3. Dezember 2014 von dem Münchner Beklagten beauftragt herauszufinden, ob und in welcher Höhe (seine geschiedene Ehefrau) Angaben zu ihrem Einkommen für die Jahre 2009 bis 2013 gegenüber dem Finanzamt angegeben hat. Vereinbart war eine Grundgebühr in Höhe von 500 Euro, die der Beklagte sofort bezahlt hat sowie eine Gebühr von 3.000 Euro "bei Erlangung von Informationen". Der beklagte Münchner erhielt von der Klägerin den "Report" vom 5. Dezember 2014. In diesem stand lediglich, dass die Nachforschungen ergeben haben, dass die Ehefrau aktuell keiner Tätigkeit nachgehe. Genauere Aussagen darüber - ob und in welchem Umfang - die Frau evtl. doch einer Tätigkeit nachgehe, ließe sich vermutlich erst durch eine mehrtätige Observation treffen, so der Report.
Beklagter verweigert Zahlung des Honorars wegen nicht erfüllter mündlicher Vereinbarung
Der Beklagte bezahlte die restlichen 3.000 Euro, die ihm von der Firma in Rechnung gestellt wurden, nicht. Er war der Auffassung, dass die vertragliche Leistung nicht erbracht worden sei. Er habe Grund zur Annahme gehabt, dass seine geschiedene Ehefrau falsche Auskünfte im Unterhaltsprozess erteilt habe. Dem Geschäftsführer der klagenden Firma habe er erläutert, dass er Daten über die Steuererklärung seiner Ehefrau und über eventuelle nicht deklarierte Einkünfte benötige. Dieser habe ihm erklärt, über einen guten Kontakt zu verfügen, der diese Informationen bereitstellen könne. Man würde zwar nicht eine Kopie der Steuererklärung bekommen, aber eine "genaue Auflistung der angegebenen Zahlenwerte". Dies sollte pauschal 2.000 Euro kosten. Aufgrund drohender Verjährung habe er dann auch die vom Geschäftsführer geforderte Erhöhung um 1.000 Euro akzeptiert. Da er in der Folgezeit niemanden habe finden können, der billiger gewesen wäre, sei es schließlich zu der schriftlichen Vereinbarung vom 3. Dezember 2014 gekommen. Der Geschäftsführer der Klagepartei habe bei ihm den Eindruck erweckt, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter oder Subunternehmer die erhofften Informationen herausfinden könnten, diese aber aufgrund des Steuergeheimnisses besonders kostspielig wären.
Der Geschäftsführer der beklagten Firma bestreitet, dass vereinbart worden sei, konkrete Steuerdaten oder gar die Steuererklärung auszukundschaften.
AG bejaht Zahlungspflicht des Beklagten
Die Firma erhob Klage vor dem Amtsgericht München und erhielt Recht. Der Beklagte muss den restlichen Dienstlohn in Höhe von 3.000 Euro bezahlen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um einen
Dürftige Ermittlungsergebnisse ändern nichts an Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung
Dem Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass diese (Informationen) eher dürftig und für sein Vorhaben nicht zielführend waren. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, so das Gericht. Der Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass mündlich etwas anderes vereinbart worden sei als schriftlich fixiert wurde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klagepartei verpflichtet hätte, illegal Unterlagen des Finanzamtes zu beschaffen oder dies auch nur zu versuchen, urteilte das Gericht weiter.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22329
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