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Amtsgericht München, Urteil vom 24.05.2004
242 C 8167/04 -

Neuer Arbeitsplatz - Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen

Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen, wenn die Reise wegen eines neuen Arbeitsplatzes nicht angetreten werden kann. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Am 10.07.2003 buchte die in Altdorf bei Nürnberg wohnende Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten eine Studienreise nach Marokko für den Zeitraum vom 01.11.2003 - 22.11.2003. Aufgrund der hohen Reisekosten (4.758,-- EURO) schloss die Klägerin bei der Beklagten Münchner Reiseversicherungsgesellschaft eine Reiserücktrittsversicherung ab. Bei einem berechtigten Storno innerhalb der letzten Tage vor Reiseantritt sahen die Versicherungsbedingungen für die konkret gebuchte Reise einen Ersatz von 951,60 EURO vor. Vertraglich vereinbarter Rücktrittsgrund war unter anderem "Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund unerwarteter betriebsbedingter Kündigung".

Am 25.07.2003 wurde der Klägerin betriebsbedingt zum 31.10.2003 gekündigt. Die Klägerin meldete sich vorsorglich zum 01.11.2003 arbeitslos und ließ sich vom Arbeitsamt die Reise genehmigen. Eine derartige Genehmigung ist erforderlich, da man grundsätzlich für eine Arbeitsvermittlung ständig verfügbar sein muss.

Mitte Oktober 2003 fand die Klägerin eine neue Arbeitsstelle nahtlos zum 01.11.2003. Versuche der Klägerin, den Arbeitsbeginn zu verschieben, schlugen fehl, so dass die Klägerin die Reise am 30.10.2003 stornierte und von der Beklagten Stornokosten in Höhe von 951,60 EURO im Hinblick auf den Verlust ihres ursprünglichen Arbeitsplatzes ersetzt verlangte. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung, da kein Versicherungsfall vorliege: Die Reise sei nicht wegen der Kündigung storniert worden, sondern wegen des Zeitpunkts des Antritts der neuen Arbeitsstelle.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zwar sei die Kündigung eine nicht hinwegzudenkende Bedingung dafür, dass die Reise letztlich storniert werden musste. Die Kündigung und die drohende Arbeitslosigkeit allein hätten jedoch nicht dazu geführt, dass die Reise nicht hätte angetreten werden können. Denn das Arbeitsamt habe die Reise genehmigt. Entscheidender Grund für die Stornierung sei vielmehr gewesen, dass sich der neue Arbeitgeber nicht auf einen späteren Arbeitsbeginn eingelassen habe. Soweit die Klägerin meine, dass ohne die Kündigung die Reise hätte angetreten werden können, übersehe sie, dass sie die Reise auch trotz der Kündigung hätte antreten können, wenn der neue Arbeitgeber nur etwas flexibler gewesen wäre.

Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Das Landgericht wies die Berufung jedoch durch Endurteil zurück und bestätigte die amtsrichterliche Entscheidung. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 31.01.2005

Nachinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 25.11.2004
    [Aktenzeichen: 31 S 12385/04]
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