Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 09.04.2010
- 242 C 29669/09 -
Reiserücktrittsversicherung: Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nur bei unerwartet schwerer Erkrankung
Bei Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls muss mit Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden
Eine Erkrankung ist dann nicht unerwartet, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers diesem die ihm bekannten Tatsachen das Auftreten einer Krankheit wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Reiserücktrittsversicherung zahlt in derartigen Fällen nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte Anfang Januar 2009 für sich, seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Schwiegersohn eine Kurzreise in die USA. Die Reise kostete 2.388 Euro und sollte im Februar 2009 stattfinden. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab.
Ehefrau des Klägers erleitet Bandscheibenvorfall – Familie tritt gebuchte Reise nicht an
Seine Ehefrau hatte bereits im Jahr 2008 einen Bandscheibenvorfall, weswegen sie auch stationär behandelt wurde. Verschiedene Behandlungsmaßnahmen, u.a. auch eine Schmerzmedikation und Akupunktur, führten dazu, dass sie im Februar 2009 phasenweise komplett beschwerdefrei war. Kurz vor der USA-Reise machte sie sogar noch einen Skiurlaub. Dann allerdings kam es zu einem erneuten Bandscheibenvorfall. Die Ehefrau und mit ihr die ganze Familie reiste nicht nach Amerika.
Versicherung verweigert Zahlung
Ihr Ehemann stornierte die Reise und machte die Stornokosten in Höhe von 1.910 Euro bei der Versicherung geltend. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe es sich bei der Ereignis um eine bekannte
Versicherungsleistung kann nur bei unerwartet schwerer Erkrankung beansprucht werden
Der Ehemann erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Eine Versicherungsleistung könne nur beansprucht werden, wenn infolge einer unerwarteten schweren
Vorliegende Erkrankung war nicht unerwartet
Die vorliegende
Bestehe eine in Schwankungen und Schüben verlaufende Grunderkrankung, bei der jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden müsse, sei eine solche nicht unerwartet.
Zum Zeitpunkt der Buchung haben noch Beschwerden durch Bandscheibenvorfall vorgelegen
Im vorliegenden Fall habe die Ehefrau nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rückenschmerzen nicht mehr auftreten. Die Diagnose Bandscheibenvorfall sei bereits im Vorfeld gestellt gewesen. Die Beschwerden hätten bei unterschiedlicher Intensität neun Monate angehalten. Auch bei der Buchung hätten noch Beschwerden vorgelegen. Erst nach der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10250
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10250
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.