wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 09.04.2010
242 C 29669/09 -

Reiserücktrittsversicherung: Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nur bei unerwartet schwerer Erkrankung

Bei Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls muss mit Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden

Eine Erkrankung ist dann nicht unerwartet, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers diesem die ihm bekannten Tatsachen das Auftreten einer Krankheit wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Reiserücktrittsversicherung zahlt in derartigen Fällen nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte Anfang Januar 2009 für sich, seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Schwiegersohn eine Kurzreise in die USA. Die Reise kostete 2.388 Euro und sollte im Februar 2009 stattfinden. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Ehefrau des Klägers erleitet Bandscheibenvorfall – Familie tritt gebuchte Reise nicht an

Seine Ehefrau hatte bereits im Jahr 2008 einen Bandscheibenvorfall, weswegen sie auch stationär behandelt wurde. Verschiedene Behandlungsmaßnahmen, u.a. auch eine Schmerzmedikation und Akupunktur, führten dazu, dass sie im Februar 2009 phasenweise komplett beschwerdefrei war. Kurz vor der USA-Reise machte sie sogar noch einen Skiurlaub. Dann allerdings kam es zu einem erneuten Bandscheibenvorfall. Die Ehefrau und mit ihr die ganze Familie reiste nicht nach Amerika.

Versicherung verweigert Zahlung

Ihr Ehemann stornierte die Reise und machte die Stornokosten in Höhe von 1.910 Euro bei der Versicherung geltend. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe es sich bei der Ereignis um eine bekannte Krankheit gehandelt. Eine solche sei nicht versichert.

Versicherungsleistung kann nur bei unerwartet schwerer Erkrankung beansprucht werden

Der Ehemann erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Eine Versicherungsleistung könne nur beansprucht werden, wenn infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung nach Abschluss der Versicherung die Reise nicht durchgeführt werden könne.

Vorliegende Erkrankung war nicht unerwartet

Die vorliegende Erkrankung der Ehefrau sei jedoch nicht unerwartet. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die nicht vorhersehbar sei, wobei es dabei auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankomme. Dieser dürfe nicht auf Grund der ihm bekannten Tatsachen mit dem Auftreten der Krankheit rechnen müssen. Bei Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses komme es darauf an, ob mit der Fortdauer der Krankheit oder ihrer Verschlechterung zu rechnen sei.

Bestehe eine in Schwankungen und Schüben verlaufende Grunderkrankung, bei der jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden müsse, sei eine solche nicht unerwartet.

Zum Zeitpunkt der Buchung haben noch Beschwerden durch Bandscheibenvorfall vorgelegen

Im vorliegenden Fall habe die Ehefrau nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rückenschmerzen nicht mehr auftreten. Die Diagnose Bandscheibenvorfall sei bereits im Vorfeld gestellt gewesen. Die Beschwerden hätten bei unterschiedlicher Intensität neun Monate angehalten. Auch bei der Buchung hätten noch Beschwerden vorgelegen. Erst nach der Reisebuchung sei eine kurzzeitige Besserung eingetreten. Die andauernde Schmerzsymptomatik und die Behandlung im Zusammenhang mit der bekannten Diagnose habe dazu geführt, dass auch aus Sicht eines medizinischen Laien wie der Ehefrau des Klägers mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10250 Dokument-Nr. 10250

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10250

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung