wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 9. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 24.05.2004
233 C 7824/03 -

Hotelsafe zu klein - Verwahrung von Gegenständen im Hotelzimmer auf eigene Gefahr

Reiseveranstalter bei Diebstahl nicht haftbar

Passen bei einer Reise mitgenommene Wertgegenstände nicht in einen vom Hotel zur Verfügung gestellten Safe üblicher Größe, so erfolgt die Aufbewahrung der Wertgegenstände im Hotelzimmer auf eigenes Risiko des Reisenden.

Der Kläger buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine 2-wöchige Reise vom 13.09. - 27.09.2003 nach Tunesien. Zum Leistungsumfang der Beklagten gehörte auch die Bereitstellung eines Safes im Hotel. In ihrem Katalog hatte die Beklagte darüber hinaus ausdrücklich in allgemeiner Weise vor der erhöhten Diebstahlsgefahr in Tunesien gewarnt.

Der Kläger nahm eine über 2.000,00 € teure Kameraausrüstung (Camcorder nebst Zubehör/Spiegelreflexkamera) auf die Reise mit. Im Hotel stellte der Kläger dann fest, dass die Ausrüstung nicht in den Hotelsafe mit den Maßen 20 cm (b), 5 cm (h), 30 cm (t) passten. Diese Maße entsprechen üblichem Standart in Hotels. Eine andere sichere Verwahrmöglichkeit wurde dem Kläger von dem Hotel nicht angeboten. Daher versteckte der Kläger, wenn er das Hotel verließ, die Ausrüstung (in einer Tasche verpackt) hinter Wäschestücken in seinem Hotelzimmerschrank. Am 17.09.2003 musste der Kläger dann feststellen, dass seine Kameraausrüstung entwendet wurde. Er forderte den beklagten Reiseveranstalter auf, ihm den Schaden in Höhe von 2.043,83 € zu ersetzen, da ihm ein größerer Safe habe zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach Lage der Dinge sei der Diebstahl durch Hotelpersonal oder anwesende Gäste verübt worden. Die Beklagte lehnte ihre Verantwortung ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Eine bestimmte Größe des Hotelsafes sei dem Kläger von der Beklagten nicht zugesichert worden. Damit habe sie ihre Pflichten durch die zur Verfügungstellung eines Safes üblicher Größe erfüllt. Auch sonst sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar: Das Hotels Orte erhöhter Diebstahlsgefahr sind, sei allgemein bekannt; darauf habe die Beklagte über ihren allgemeinen Hinweis über Diebstähle in Tunesien nicht nochmals extra hinweisen müssen. Der Verlust der Kameraausrüstung falle daher in die eigene Risikosphäre des Klägers. Wollte er vor Diebstählen sichergehen, hätte er seine wertvolle Ausrüstung bei Verlassen des Hotels jeweils mit sich führen müssen.

Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bezog sich dabei in vollem Umfang auf die Ausführungen des Amtsgerichts.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

Amtsgericht München: 233 C 7824/03

Landgericht München I: 6 S 200/04

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: ra-online, Amtsgericht München

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Urteile zu den Schlagwörtern: auf eigene Gefahr | auf eigenes Risiko | Diebstahl | Hotel | Hotelsafe | Reiseveranstalter

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2340 Dokument-Nr. 2340

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2340

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH