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Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2015
233 C 26770/14 -

Kein Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten bei Reiserücktritt nach dem Tod des Partners

Trauer nach dem Tod eines Angehörigen stellt keine schwere Erkrankung dar

Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reise­rücktritts­bedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Straubing buchte am 5. Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum 7. bis 17. Juni 2014 mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal zum Preis von 5.736 Euro. Am 30. April 2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung in München den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30. April 2014 auf den 1. Mai 2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 7. Mai 2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20. Mai 2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Die Witwe erhob daraufhin Klage.

Klägerin hätte Versicherung den Tod ihres Mannes unverzüglich mitteilen müssen

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und verneinte eine Zahlungspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20. Mai 2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, sodass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist.

Schwere Trauer stellt normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen dar

Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion - mithin einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die schwere Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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