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Amtsgericht München, Urteil vom 03.03.2011
- 223 C 21648/10 -
AG München: Rechtsanwalt darf keine geringeren Gebühren und Auslagen vereinbaren als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen
Streichung einer Klausel der Honorarvereinbarung auf Mandantenwunsch unzulässig
Eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt ist unwirksam, sofern sie die Möglichkeit vorsieht, für die Tätigkeit vor Gericht geringere Gebühren festzusetzen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen. Dies gilt auch, wenn die Regelung auf ein Verhalten des Mandanten zurückzuführen ist und wenn im konkreten Fall ein höheres Honorar verlangt wird. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Münchner Mitte Januar 2010 einen
Rechtstreit zeitaufwändiger als erwartet
Tatsächlich war der Rechtsstreit dann doch aufwändiger und der Anwalt brauchte deutlich mehr Stunden als vorgesehen. Schließlich stellte der Anwalt seine Leistungen mit 9.680 Euro in Rechnung. Der Mandant bezahlte allerdings nur 4.963 Euro.
Mandant hält Honorarvereinbarung für unwirksam
Der Anwalt berief sich auf das vereinbarte Stundenhonorar. Der Mandant entgegnete ihm, an gesetzlichen Gebühren seien nur 3.135 Euro angefallen, deshalb zahle er auch nicht mehr. Die
Anwalt klagt auf Zahlung der verbleibenden Kosten
Der Anwalt ging darauf vor das Amtsgericht München und klagte die restlichen 4.717 Euro ein. Es könne nicht angehen, dass der Mandant sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufe. Schließlich habe dieser die Streichung gewollt. Der Beklagte erhob darauf hin Widerklage und verlangte seine zuviel gezahlten 1.828 Euro zurück.
Gerade in gerichtlichen Angelegenheiten darf keine niedrigere Gebühr als die gesetzliche gefordert werden
Der zuständige Richter gab dem Beklagten Recht: Die zwischen dem
Rechtsanwalt muss bei Abschluss einer gesetzwidrigen Vereinbarung Konsequenzen tragen
Die Vereinbarung zwischen den Parteien habe ursprünglich eine Klausel vorgesehen, die dies berücksichtigte. Diese Klausel sei einvernehmlich gestrichen worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vorschlag zum Streichen von dem Mandanten gekommen sei. Ein
Tatsächlich angefallene höhere Gebühr spielt bei Entscheidung keine Rolle
Es spiele auch keine Rolle, dass tatsächlich eine höhere Gebühr angefallen sei. Abzustellen sei auf den Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein niedrigeres Honorar noch denkbar gewesen, da der Arbeitsanfall nicht bekannt gewesen sei. Nur aus diesem Grunde mache die Streichung der Klausel auch Sinn.
Zuviel gezahltes Honorar darf zurück verlangt werden
Der Beklagte könne daher sein zuviel gezahltes Honorar zurückfordern, die Klage des Anwalts sei unbegründet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2007
[Aktenzeichen: 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05]) - AG München zur überhöhten Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts
(Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: 222 C 23309/08])
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Dokument-Nr. 11855
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