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Amtsgericht München, Urteil vom 11.04.2024
- 223 C 19925/23 -
Unfall in der Duplex-Garage
Zum Schadensersatzanspruch bei unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage
Das AG München hat eine Klage auf Schadenersatz wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage abgewiesen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 € wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer
Keine Verpflichtung vor Betätigung der Hebevorrichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind
Das Amtsgericht München wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab. Die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. [Hinsichtlich der zweiten Bedienung der Hebevorrichtung] ist bereits nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Vorrichtung ohne Einverständnis des Klägers noch einmal bedient hat. Zum anderen ist zu sehen, dass vorliegend auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden kann, welche Schäden am Klägerfahrzeug bei welcher Bewegung der Duplex entstanden sind. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung trifft den Beklagten unzweifelhaft kein Verschulden. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Klägers erfolgte, ist nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden sind. Das Urteil ist rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34403
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