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Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2024
- 223 C 19445/23 -
Keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderung der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss
Urlauber müssen Einreisebedingungen selber prüfen
Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Höhe von 4.577,19 € wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem auf Grund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines 7-jährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die
Informationspflicht vor Vertragsabschluss erfüllt
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen den
Hinweis der Beklagten bei Vertragsschluss
Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34333
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