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Amtsgericht München, Urteil vom 04.02.2016
- 222 C 29041/14 -
Untervermietung: Bei dauerhafter Abwesenheit des Hauptmieters wird Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers
Mietvertrag als Hauptmieter einer Wohnung zur Begründung eines Vertrags mit Versorgungsunternehmen nicht ausreichend
Bewohnt ein Untermieter allein die Wohnung, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Das Unternehmen verlangte von dem Beklagten Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für den Zeitraum vom 2. August 2010 bis 15. Mai 2011 für eine Wohnung in München. Diese Wohnung hatte der Beklagte mit Mietvertrag vom 29. Juli 2010 angemietet. Schon in dem Mietvertrag war vereinbart, dass die Wohnung ausschließlich von einem Mitarbeiter des Mieters bewohnt wird. Folgende Klausel befindet sich im Mietvertrag:
§ 16 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn K., Herrn T., bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert.
Stromanbieter verlangt Begleichung der Stromrechnung durch Hauptmieter
Tatsächlich lebte in der Wohnung nur der Mitarbeiter, bis der Mietvertrag von der Hausverwaltung am 14. Februar 2011 fristlos gekündigt wurde. Das Stromversorgungsunternehmen stellte dem beklagten
Mieter hat zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht
Das Amtsgericht München gab dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Stromabstellung bei nicht genehmigter Untervermietung nicht zulässig
(Landgericht München I, Urteil vom 09.06.2005
[Aktenzeichen: 26 O 8764/05]) - Untermieterlaubnis rechtfertigt keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch Untermieter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2015
[Aktenzeichen: 65 S 318/15])
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Dokument-Nr. 23527
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