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Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2011
- 222 C 16217/10 -
Laptop im Auto beim Einstellen des Fahrersitzes beschädigt – Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen
Einstandspflicht der Versicherung scheidet bei Vertrag mit so genannter „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel“ aus
Wird der Fahrersitz eines Autos durch den Fahrer nach hinten geschoben und zerquetscht dadurch einen Laptop einer Mitfahrerin, welche diesen zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt hatte, ist der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Eine Privat-Haftpflichtversicherung, die die so genannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel“ enthält, muss daher den Schaden nicht ersetzen.
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Münchner mit einem Versicherungsunternehmen einen privaten Haftpflichtversicherungsvertrag. In den Versicherungsbedingungen war die so genannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" enthalten. Danach sind Schäden nicht versichert, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind.
Laptop des Bekannten durch veränderte Position des Fahrersitzes eingequetscht
Ende Mai 2009 beschädigte der Versicherungsnehmer den Laptop einer Bekannten. Er setzte sich im
Versicherungsnehmer verlangt Kosten für neuen Laptop von Haftpflichtversicherung erstattet
Die Bekannte kaufte sich einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von 1.008,99 Euro von dem Versicherungsnehmer erstattet. Der wiederum wollte den Betrag von seiner
Versicherung verweigert Kostenerstattung
Die Versicherung sah dies anders. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeugs.
AG München: "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ anwendbar
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Die Versicherungsklausel sei anwendbar, so dass eine Einstandspflicht der Versicherung ausscheide. Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs vorliege, sei weit auszulegen. Hiervon umfasst seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Voraussetzung sei nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Es müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens des Kraftfahrzeugs dienen, können Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.
Zurückstellen des Fahrersitzes dient Vorbereitung des anschließendem Gebrauch des Fahrzeugs
Im vorliegenden Fall habe das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug gedient. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit auch das Beladen und Entladen noch zum "Gebrauch" eines
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12552
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