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Amtsgericht München, Urteil vom 30.04.2015
213 C 26734/14 -

Taxifahrer hat nach Angriff durch Fahrgast Anspruch auf Schmerzensgeld

Fahrgast versucht Taxifahrer 100 Euro-Schein in den Mund zu stopfen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass einem Taxifahrer, dem das Fahrtgeld in den Mund gestopft wird und der dadurch Verletzungen erleidet, ein Schmerzensgeld zusteht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. August 2013 kam es um 2.45 Uhr zwischen einem 35-jährigen Taxifahrer und seinem 29-jährigen Fahrgast aus München auf der Strecke vom Bahnhof Giesing zum Truderinger Bahnhof in München zu einer Auseinandersetzung. Während der Fahrt äußerte der Fahrgast plötzlich, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre, da dieser an Ampeln, die bereits Gelblicht zeigten, nicht weiterfuhr, sondern stattdessen anhielt. Aus diesem Grund wollte der Fahrgast aussteigen. Der Taxifahrer hielt an und forderte das Fahrtgeld. Der Fahrgast weigerte sich zu zahlen und als der Taxifahrer auf sein Geld bestand, nahm der Fahrgast einen 100 Euro-Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen.

Taxifahrer verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 Euro

Der Taxifahrer erlitt eine zwei Zentimeter lange, blutende Schürfwunde im Gesicht unterhalb des rechten Auges und eine Prellung im Gesicht. Der Fahrgast behauptet, er habe aussteigen wollen, da der Taxifahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Der Fahrgast macht im Übrigen Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Geschehens geltend. Der Taxifahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 Euro von dem Fahrgast.

AG bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld. Er glaubte der Schilderung des Taxifahrers. Zur Höhe des Anspruchs führt das Gericht aus, das das Gericht insbesondere berücksichtigt habe, dass der Kläger glücklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten habe, nur einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei, nicht stationär habe behandelt werden müssen und - selbst wenn er in der Folge noch Medikamente einnehmen musste - in seiner Lebensführung nur kurzzeitig beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beklagten zugleich auch als tätliche Beleidigung zu bewerten sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 21576 Dokument-Nr. 21576

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