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Amtsgericht München, Urteil vom 15.07.1987
203 C 4133/87 -

Mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur Warm­wasser­versorgung besteht ganztags

Eingeschränkte Warm­wasser­versorgung zur Energieeinsparung unerheblich

Ist der Vermieter mietvertraglich zur Warm­wasser­versorgung verpflichtet, so besteht die Pflicht ganztägig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die eingeschränkte Warm­wasser­versorgung als Energie­einsparungs­maßnahme sinnvoll ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Vermieter zwischen 23 und 5 Uhr den Warmwasserboiler ab. Seiner Meinung nach sei dies zur Energieeinsparung notwendig gewesen. Die Mieterin einer seiner Wohnungen war damit aber nicht einverstanden. Sie pochte auf die mietvertragliche Zusicherung der Warmwasserversorgung und erhob daher Klage.

Anspruch auf ganztägige Warmwasserversorgung bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieterin. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen die Versorgung mit 40°C warmen Wasser ganztägig aufrechtzuerhalten. Dass es sinnvoll sei, die Warmwasserversorgung zur Energieeinsparung einzuschränken, sei dabei angesichts der mietvertraglichen Verpflichtung unerheblich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1987, 382/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Mieter | Mieterin | Warmwasserversorgung | warmes Wasser
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1987, Seite: 382
WuM 1987, 382

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Dokument-Nr.: 18029 Dokument-Nr. 18029

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