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Amtsgericht München, Urteil vom 25.07.2023
- 191 C 10665/23 -
Spiegelverkehrte Duschkabine: Käufer trägt Verantwortung für Fehlbestellung
Händler haftet nicht
Wer bei Maßanfertigungen falsche Angaben macht, trägt die Verantwortung für die Fehlbestellung. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 € eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten
1.700 Euro wirft man nicht weg
Das AG wies die Klage ab. Das Gericht erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens. In der gegebenen Situation sei die spiegelverkehrte Montage die einzig vernünftige Option gewesen, gibt das Gericht dem Händler recht. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 € wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kein Rückgaberecht bei Maßanfertigung
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34406
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