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Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2017
- 172 C 15107/17 -
Wasserflecken und Kalkablagerungen im Bad eines Hotelzimmers stellen keinen gravierenden Reisemangel dar
Beeinträchtigungen durch nicht funktionierende Toilette können mit Minderung von 10 % des Tagesreisepreises geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass auf einer Reise offene Kleiderschränke, Wasserflecken und Kalkablagerungen auf Waschbecken, Badezimmerspiegeln und Badewannenarmaturen keine gravierenden Reisemängel darstellen, die zu einem Umzug in ein anderes Hotel und Reisepreiserstattung berechtigen. Die mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehende Beeinträchtigung kann mit einer Minderung von 10 % des Tagesreisepreises geltend gemacht werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 53-jährige Klägerin aus Köln buchte für sich, ihren 55-jährigen Ehemann und ihren 17-jährigen Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 26. Oktober bis 9. November 2016 zu einem Gesamtreisepreis von 3.786 Euro. Die Unterbringung erfolgte in einer Drei-Sterne-Anlage mit All-Inclusive-Verpflegung.
Urlauber rügen diverse Mängel
Die Reisenden rügten umgehend, dass u.a. der Schrank weder Kleiderstange noch Türen gehabt habe, die Gardine habe heruntergehangen, da sie nur an zwei Ösen befestigt gewesen sei. Die Badewanne und die Armaturen seien verkalkt und verrostet gewesen. Die Toilette sei nicht gereinigt gewesen, die Toilettenspülung habe nicht funktioniert. Der Wasserkasten sei innen schwarz gewesen. Auf der Ablage im Bad hätten fünf kleine tote Fliegen oder Käfer gelegen. Der Spiegel am Waschbecken habe Wasserflecken aufgewiesen. Auf dem Boden des Balkons hätten sich Zementreste befunden. Vom Balkon aus habe man auf Ventilatoren und Generatoren gesehen. Darüber hinaus behaupteten sie, dass die Klimaanlage nachts so laut gewesen sei, dass sie habe ausgestellt werden müssen. Der Geräuschpegel sei mit einem laufenden Mixer zu vergleichen. Sie habe schwarze Schmutzablagerungen gehabt. Von dem äußeren Teil der Klimaanlage habe ein stromführendes Kabel vom Balkon heruntergeführt. Vom Balkon aus habe man Bautätigkeiten gesehen, die unmittelbar unter dem Balkon stattgefunden hätten. Es sei gehämmert und gesägt worden. Die Arbeiten hätten gegen 11/12 Uhr begonnen und bis ca. 18/19 Uhr gedauert. Der Lärm sei so störend gewesen, dass man sich nicht auf dem Balkon habe aufhalten können.
Reisende buchen nach Beschwerden anderes Hotel
Als die Reisenden am zweiten Tag erfolglos ein Umzugsangebot gefordert hatten, buchten sie mithilfe eines in Deutschland verbliebenen Familienmitglieds Zimmer in einer anderen Vier-Sterne-Hotelanlage gegen Zahlung weiterer 1.827,84 Euro.
Beklagte weist Vorwürfe zurück
Die Beklagte ist der Auffassung, dass Schränke in der Karibik üblicherweise zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung nicht mit Schranktüren versehen seien. Klimaanlagen seien aufgrund der Produkteigenschaft nicht geräuschlos. In Ganzjahresferiengebieten seien einzelne Instandhaltungsarbeiten während des Hotelbetriebs hinzunehmen. Auf einen
Klage vor dem Amtsgericht erfolglos
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Unstreitig sei die Toilette am zweiten Tag repariert worden, so dass ein Reisepreisminderungsanspruch nur für zwei Tage bestehe, den das Gericht in Anbetracht der mit einer nicht funktionierenden Toilette einhergehenden Beeinträchtigung auf 10 % des Tagesreisepreises (252,40 Euro) für zwei betroffene Tage ansetzte (= 50,48 Euro). Ein Schrank mit Türen und Kleiderstange sei ausweislich der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart gewesen. Die Funktion des Schrankes für die Kleideraufbewahrung werde auch durch eine offene Ablage erfüllt. Der innen nicht gereinigte Wasserkasten der Toilette sei kein
Einen erheblichen Mangel, der dann die Beklagte für die Kosten der Selbstabhilfe durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Recht zur Reisepreisminderung aufgrund Baulärms, Käfern im Zimmer und unzureichend gefülltem Buffet
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.04.2016
[Aktenzeichen: 274 C 18111/15]) - Umzug in ein mangelfreies Hotel darf für Reisende keinen Aufpreis kosten
(Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 01.07.2008
[Aktenzeichen: 2 C 821/08])
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Dokument-Nr. 25869
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