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Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013
- 171 C 18960/13 -
Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht nach dem Online-Check-In
Zeitpunkt des Online-Check-In ist noch nicht faktischer Reiseantritt
Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der Düsseldorfer Kläger am 3. April 2014 eine Flugreise vom 28. April 2013 bis 17. Mai 2013 von Frankfurt nach Santo Domingo. Gleichzeitig hat er eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen. Am Vormittag des 28. April 2013 nutzte er das Angebot der
Versicherung verweigert wegen bereits erfolgtem Check-In die Kostenerstattung
Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Düsseldorfer Kläger verlangt nun von der Versicherung die Reisekosten erstattet. Er argumentiert, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Versicherung weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.
AG München: Für tatsächlichen Reiseantritt muss Reisender auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen
Der Richter des Amtsgerichts München gab dem Kläger Recht. Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online Check-In-Verfahren diene maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Diese könnten Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen. Mit dem Online
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 562 r+s 2014, 562
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Dokument-Nr. 18303
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