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Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.2009
- 163 C 33450/08 -
AG München: Patient muss Kosten für versäumten Massagetermin bezahlen
Vergütungspflicht entfällt nur bei Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung als Beweis für Unmöglichkeit der Terminswahrnehmung
Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt dies ihm nicht, muss er die Massage bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der späteren Beklagten von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet. Deshalb ging sie zur Massagepraxis des späteren Klägers. 9 der 10 Massagen wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war für Ende Juli 2008 an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten.
Patientin verweigert Zahlung aller in Rechnung gestellten zehn Termine
Anfang August 2008 stellte der Inhaber der Massagepraxis 10 Termine in Rechnung. Die Kundin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über 9 Behandlungen.
Massagepraxis erhebt Klage wegen Nichtzahlung der Kosten
Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage vor dem AG München. Schließlich habe die Kundin den Termin versäumt.
Patientin konnte Termin wegen plötzlichem Migräneanfall nicht wahrnehmen
Sie könne nichts dafür, wandte diese ein. Sie habe am Sonntag einen Migräneanfall gehabt, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Außerdem habe sich der
Vereinbarte Vergütung muss bezahlt werden
Der zuständige Richter beim AG München gab dem
Vorliegend handele es sich um einen
Diese Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen. Wenn sie eine weitere Behandlung wünsche, müsse sie sich erneut verordnen lassen.
Abzug von den Behandlungskosten nicht nötig
Auch ein Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus. Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis auf Seiten des Klägers vorgetragen werden müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8876
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