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Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2016
158 C 21362/15 -

AG München zu den Verkehrs­sicherungs­pflichten eines Supermarktes

Absolute Sicherheit wird nicht geschuldet

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Supermarkt alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen. Absolute Sicherheit ist jedoch nicht geschuldet.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Klägerin ihre Einkäufe im Mai 2014 in einem Supermarkt in München erledigen. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke der Filiale waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro

Die Münchnerin behauptet, wegen einer Putzwasserlake auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Sie ist der Meinung, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen. Sie verlangte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro.

Der beklagte Supermarkt weigert sich zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden. Die Münchnerin erhob daraufhin Klage.

AG verneint Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Supermarktes

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und gab dem Supermarkt Recht. Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Supermarkt habe alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden und so auch der Klägerin abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegen. Absolute Sicherheit sei indessen nicht geschuldet, so das Gericht. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Das Gericht schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Putzdienst betraut war. Die Vernehmung des Zeugen habe hier zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die streitgegenständliche Unfallstelle umgehend von einem Mitarbeiter der Beklagten - dem Zeugen - von den vorhandenen Scherben gereinigt worden sei und sich der Zeuge sodann in das Lager begeben habe, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch hätten veranlasst werden sollen, um Schaden von der Klägerin abzuwenden. Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen sei laut Gericht insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen. Daraus folge, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände habe die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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