wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2009
142 C 31476/08  -

Versicherung muss Kosten für Reisesstornierung wegen Krebserkrankung in voller Höhe übernehmen

Verzögerte Weiterleitung von Untersuchungsergebnissen durch den Arzt darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen

Wird bei einer Darmspiegelung im Rahmen einer Routineuntersuchung ein Polyp festgestellt, der sich später als Krebsgeschwür erweist, muss derjenige, der eine Reise geplant hat, nicht schon sofort bei Entnahme des Polypen diese stornieren. Er muss nicht sofort auf eine Krebserkrankung schließen. Die Stornierung bei Mitteilung der endgültigen Diagnose ist rechtzeitig und unverzüglich vorzunehmen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger schloss im August 2007 für sich und seine Frau bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversicherung für eine Reise nach Thailand ab. Reisebeginn wäre Mitte November 2007 gewesen. Mitte Oktober 2007 wurde im Rahmen einer Routineuntersuchung beim späteren Kläger eine Darmspiegelung vorgenommen, in deren Verlauf auch ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt wurde. Der Befund ging Ende Oktober 2007 beim Hausarzt des Klägers ein, er selbst erfuhr aber erst 14 Tage später davon. Nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten wurde schließlich beim späteren Kläger Darmkrebs diagnostiziert. Er musste operiert werden. Am Tag der endgültigen Diagnose stornierte der Versicherungsnehmer die Reise. Auf Grund der Stornierung fielen 5800 Euro Stornokosten an. Hiervon bezahlte die Versicherung 3283 Euro. Sie legte bei der Berechnung den Tag des Einganges des Befundes beim Hausarzt zugrunde. Dass der Versicherungsnehmer sich erst 14 Tage später davon Kenntnis verschaffte, sei eine grobe Nachlässigkeit, die zu seinen Lasten gehe. Es seien daher nur die Kosten zu begleichen, die bei rechtzeitiger Anzeige Ende Oktober angefallen wären.

Darauf hin erhob der Versicherungsnehmer Klage beim AG München. Der zuständige Richter gab ihm Recht.

Patient ist nicht verpflichtet, sich bei Routineuntersuchung selbstständig beim Arzt nach Ergebnissen zu erkundigen

Beim Kläger habe durch die Darmkrebserkrankung eine schwere Erkrankung vorgelegen. Die Anzeige des Versicherungsfalles sei auch unverzüglich erfolgt. Unverzüglich bedeute, dass sie ohne schuldhaftes Zögern abgegeben sein müsse. Dies sei hier der Fall. Bei der durchgeführten Darmspiegelung handelte es sich unstreitig um eine Routineuntersuchung. Dass hierbei auch ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt wurde, ändere nichts daran, dass der Kläger die Untersuchung nicht auf Grund von akuten Beschwerden, die möglicherweise ein Hinweis auf eine schwere Erkrankung hätten sein können, vornehmen ließ. Niemand hätte dem Kläger gesagt, wie lange eine histologische Untersuchung dauern würde. Dass dem behandelnden Hausarzt die Ergebnisse schon 14 Tage lang vorlagen und er sie nicht unmittelbar an den Kläger weitergeleitet habe, sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Der Hausarzt sei insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Es bestünde auch keine Pflicht des Klägers, sich in kürzeren Zeitabständen danach zu erkundigen, ob die Ergebnisse der Laboruntersuchung bereits vorlägen. Dies möge dann der Fall sein, wenn eine akute Erkrankung vorliege. Bei einer Routineuntersuchung ohne konkreten Anlass müsse der Versicherte nicht mit einer Diagnose rechnen, die einen Reiseantritt unmöglich mache. Ihm in dieser Konstellation die Verpflichtung aufzubürden, sich kurzfristig und mehrmals darüber zu informieren, ob die Laboruntersuchungen bereits abgeschlossen seien, würde die Anforderungen an den Kläger überspannen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, AG München

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8323 Dokument-Nr. 8323

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8323

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung