wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2006
133 C 25925/06 -

Baustellenlärm am Urlaubsort erlaubt 25 % Reisepreisminderung

Dauerhafter und intensiver Baustellenlärm erlaubt eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent - dabei ist bei der Herabsetzung der Gesamtreisepreis heranzuziehen, wenn es sich faktisch um eine Pauschalreise handelt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die späteren Kläger buchten für den Zeitraum Ende Februar 2006 bis Anfang März 2006 von der späteren Beklagten eine Reise auf die Philippinen, bei zwei der drei Kläger waren im Reisepaket auch mehrere Tauchgänge enthalten. Als sie dort ankamen, stellten sie fest, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Hotelanlage zwei Baustellen lagen, auf denen unaufhörlich zwischen 7 Uhr und 19 Uhr gearbeitet wurde. Eine dritte Baustelle befand sich etwas weiter weg, aber noch in Hörweite. Eine Baustelle befand sich nur wenige Meter hinter den Bungalows der Kläger, die zweite Baustelle befand sich direkt neben der Tauchschule am Hotelstrand rund 30 Meter von der Hotelanlage entfernt. Auf Grund des Lärms konnten sich die Urlauber weder am Pool noch am Hotelstrand noch in den Bungalows mit normaler Lautstärke verständigen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht.

Aus diesen Gründen minderten die Kläger den Reisepreis um 25 Prozent und wollten diese Summen (637,25, 625 sowie 752,50 Euro) von der Reiseveranstalterin zurück.

Diese weigerte sich zu bezahlen. Insbesondere könne nicht der gesamte Reisepreis gemindert werden, da die Flugleistungen, die Transferleistungen, die Verpflegung sowie die Tauchleistungen mangelfrei erbracht wurden.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Klägern Recht.

Auf Grund der unstreitig vorhandenen Lärmbelästigung hätten die Kläger nebst Begleiter sich tagsüber an keiner Stelle der Anlage unbeeinträchtigt aufhalten können. Ausweich-möglichkeiten hätten nicht bestanden. Es handele sich um eine kleine Insel, bei der der Bade- und Tauchanteil den wesentlichsten Urlaubszweck ausmachten. Eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent sei daher sogar noch moderat. Diese Minderung sei aus dem Gesamtreisepreis zu ermitteln. Auch wenn einzelne Teile (z.B. Flug, Verpflegung) mangel-frei gewesen seien, sei der Reisepreis aus der erbrachten Pauschalvergütung zu bestim-men. Der Wert der Einzelleistung sei nicht maßgeblich. Das beziehe sich auch auf die zusätzlich gebuchten Tauchgänge. Diese fakultativ angebotene Zusatzleistung sei von der Beklagten aus Sicht des Kunden als Gesamtpaket mit Flug und Unterkunft angeboten worden. Die Tauchlehrgänge könnten zwar herausgerechnet werden. Insgesamt sei die Reise aber als "Sportreise angeboten worden, so dass sich eine Aufspaltung in einen Flug-/Unterbringungs- sowie Sportteil verbiete. Darüber hinaus sei auch der Tauchlehrgang nicht mangelfrei erbracht worden. Der eigentliche Tauchvorgang sei zwar ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zum Tauchen gehöre aber neben dem eigentlichen Tauchen auch die Belehrung und Einweisung sowie auch die anschließende Erholungsphase. Die Tauch-schule befand sich unstreitig direkt neben einer der Großbaustellen. Die Kläger hätten sich daher nach den Tauchgängen aufgrund des Lärms nicht ausruhen können, was nicht nur den Tauchgenuss schmälere, sondern auch gesundheitsgefährdend sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2007
Quelle: ra-online, AG München

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4580 Dokument-Nr. 4580

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4580

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?