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Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2009
122 C 6879/09 -

AG München: Kauf eines Autos über eBay mit (ungültigem) Gewährleistungs­ausschluss

Nach Versprechen bestimmte Beschaffenheiten einer Sache kein schriftlicher Gewährleistungsausschluss möglich

Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit bot eine Frau über die Internetplattform eBay einen PKW VW T4 Multivan an. Bei der Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass es sich in einem gebrauchten, aber gut erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet.

Zustand des Autos nicht wie beschrieben

Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3.100,- € dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen den beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50,- € reduzierten Kaufpreis. Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Es wies einen Kilometerstand von 233.000 Kilometer auf. Laut dem Serviceheft erfolgte die letzte Wartung in einer Werkstatt Anfang 2004 bei einem Kilometerstand von 195.648. Eine weitere Inspektion bei Kilometerstand 220.000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden.

Käufer tritt vom Kaufvertrag zurück

Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei e-bay nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.

Gericht gibt Käufer Recht

Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam von der zuständigen Richterin Recht:

Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet sei. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt "Komfortausstattung" beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf eBay wirksam geschlossen worden. Dass die Sitzheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei.

Verkäuferin handelte arglistig

Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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