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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2010
113 C 7440/10 -

Wohnungseinbruch: Bei nicht eingereichter Stehlgutliste muss Versicherung keinen Schadensersatz leisten

Einreichen einer Stehlgutliste bei der Polizei gemäß Versicherungsbedingungen Pflicht

Reicht derjenige, der Ersatzansprüche aus einem behaupteten Einbruch bei seiner Versicherung geltend macht, nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei ein, wird die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr Anfang August 2008 ein Berliner mit seiner Ehefrau und einem seiner Söhne in die Türkei in Urlaub, wo er bis zum November 2008 blieb. In der Zwischenzeit passte ein weiterer Sohn auf die Wohnung in Berlin auf.

Polizei stellt Verfahren wegen nicht eingereichter Stehlgutliste ein

Mitte September 2008 stellte ein Nachbar fest, dass die Wohnungstür des Urlaubers aufgehebelt worden war und rief die Polizei. Der Sohn verständigte seinen Vater. Nach seiner Rückkehr im November 2008 wurde er mehrfach von der Polizei aufgefordert, eine Stehlgutliste einzureichen. Dies tat er nicht, so dass diese im Dezember 2008 das Verfahren einstellte und sogar den Tatvorwurf in den eines versuchten Einbruchdiebstahls änderte, weil sie davon ausging, dass nichts gestohlen wurde.

Wohnungseigentümer meldet Schaden der Versicherung und verlangt von dieser Schadensersatz

Der Wohnungseigentümer meldete im Dezember 2008 den Diebstahl dem Makler seiner Versicherung in München, diese selbst erhielt erst im Februar 2009 davon Kenntnis. Der Versicherung gegenüber behauptete der Versicherungsnehmer, dass 1.500 Euro Bargeld und Goldschmuck im Wert von 3.600 Euro gestohlen worden seien. Diese Wertsachen seien im Wohnzimmerschrank unter der Wäsche versteckt gewesen. Er verlangte Ersatz dieses Schadens.

Versicherung verweigert Zahlung aufgrund nicht eingereichter Stehlgutliste

Dies lehnte die Versicherung ab. Auf Grund des ganzen Ablaufs glaube sie nicht an einen Diebstahl. Außerdem sei der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, nicht nachgekommen. Die Versicherung müsse daher nichts bezahlen.

Wohnungseigentümer hält Einreichen einer Stehlgutliste für überflüssig

Das Einreichen einer Stehlgutliste hätte doch nichts genützt, so der Berliner. Das Geld und der Schmuck seien nicht gekennzeichnet gewesen. Man hätte danach gar nicht suchen können.

Gericht verneint Anspruch auf Schadensersatz durch die Versicherung mangels eingereichter Stehlgutliste

Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Er habe auf Grund der ihm bekannten Versicherungsbedingungen von dieser Pflicht auch gewusst. Hätte der Kläger den Verlust aus dem Versteck im Wohnzimmerschrank gemeldet, hätte die Polizei weitere Ermittlungen angestellt, insbesondere nach Personen, die von dem Versteck und dem Urlaub des Klägers wissen konnten. Da sich der Kläger trotz Aufforderung nicht bei der Polizei gemeldet habe, habe diese ihre Ermittlungen eingestellt. Sie sei sogar davon ausgegangen, dass gar nichts entwendet wurde.

Auf Grund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten müsse die Versicherung nichts mehr leisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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