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Amtsgericht München, Urteil vom 14.01.2009
- 112 C 31663/08 -
Windstärke 8: Kein Versicherungsschutz, wenn Außenmarkise grob fahrlässig nicht eingerollt wird
Auch moderne Markisen können starken Windstößen nicht standhalten
Bei einem Sturm mit Windstärke 8 ist abzusehen, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese bei entsprechendem Wind nicht ein, verliert man wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein 89 Jahre alter Mann unterhielt bei einer Versicherungsgesellschaft eine Wohngebäudeversicherung.
Sachverhalt
Als Anfang Mai 2007 der Sturm „Ewald“ mit Windstärke 8 tobte, wurden das Markisentuch und der Gelenkarm einer Markise des Versicherungsnehmers stark beschädigt. Er ließ die Schäden reparieren. Die Reparaturkosten betrugen 1785 Euro. Diese Kosten wollte er von seiner
Begutachtung der Markise nicht mehr möglich
Die
Versicherungsnehmer vertraute auf Wetterfestigkeit der Markise
So sei es nicht, entgegnete der Kunde. Er habe frühzeitig den Schaden seinem Makler gemeldet. Die
Kein Versicherungsschutz bei grob fahrlässigem Handeln
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor der der Rechtsstreit schließlich landete, gab allerdings der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8420
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