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Amtsgericht München, Urteil vom 04.08.2011
- 1111 LS 384 JS 47433/10 -
AG München: Münchner Türsteher wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken zu 3 Jahren Haft verurteilt
Türsteher veräußert gewinnbringend große Mengen an verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel
Das Amtsgericht München hat einen Türsteher wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken, sowie unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Im zugrunde liegenden Fall veräußerte der Angeschuldigte seit spätestens Ende 2008 bis zu seiner Festnahme am 23. Februar 2011 in einer Vielzahl von Fällen
Veräußerte Arzneimittel eigentlich verschreibungs- und apothekenpflichtig
Bei den veräußerten Arzneimitteln handelte es sich vorwiegend um
Arzneimittelverkauf umfasste auch nicht mehr zugelassene Arzneimittel
Der Arzneimittelverkauf des Angeschuldigten umfasste in einem Teil der Fälle auch
Angeschuldigter finanzierte durch erzielte Gewinnen eigenen Arzneimitteleigenkonsum
Der Angeschuldigte handelte bei den Veräußerungsgeschäften in der Absicht, sich durch die wiederholten Arzneimittelverkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Mit den erzielten Gewinnen sollte insbesondere auch der erhebliche Arzneimitteleigenkonsum des Angeschuldigten finanziert werden. Der Angeschuldigte verwendet selbst zumindest seit Ende 2008 große Mengen an Arzneimitteln zu seinem eigenen schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau sowie zur Verringerung der typischen Nebenwirkungen der Einnahme anaboler Steroide (z.B. erektile Dysfunktionen).
Angeschuldigter erzielte mit Arzneimittelverkauf Gewinnspanne zwischen 30 % und 60 %
Die Gewinnspanne im Rahmen der Arzneimittelverkäufe betrug zwischen 30 % und 60 %. So kaufte der Angeschuldigte beispielsweise das Wachstumshormon Hygetropin in China zum Preis von ca. 1,20 Euro pro Internationale Einheit (I.E.) ein und verkaufte es zum Preis von 2,40 Euro bis 3 Euro an seine Abnehmer weiter. Bei Testosteron depo Galenika betrug der Einkaufspreis pro Ampulle zwischen 2 Euro und 2,50 Euro und der Verkaufspreis zwischen 3,50 Euro und 4 Euro. Die genauen Einnahmen sind nicht bekannt, sie dürften sich aber über 10 000 Euro bewegen.
Amtsgericht verurteilte Täter zu Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
Das Amtsgericht München verurteilte den Münchner Türsteher letztlich wegen 42 tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer
Hinweis:
Das Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b AMG) setzt keinen irgendwie gearteten Wettkampfbezug voraus. Es umfasst auch das so genannte „Bodybuilding", ohne dass es darauf ankommt, ob die erstrebte Leistungssteigerung auf Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2005
[Aktenzeichen: GSSt 1/05]) - BGH: Handel mit Grundstoff für "liquid ecstasy" zu Konsumzwecken nach Arzneimittelgesetz strafbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: 1 StR 277/09 ])
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Dokument-Nr. 12087
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