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Amtsgericht München, Urteil vom 07.09.2011
- 111 C 31658/08 -
Hotelbesitzer haftet für Schäden durch zersplitterte Duschkabinenglastür
Hotelier schuldet gefahrlose Benutzung der Einrichtungen eines Hotelzimmers
Weist ein Hotelzimmer bereits bei Anmietung einen Mangel auf, haftet der Vermieter auch ohne Verschulden. Besteht eine Gefahrenquelle in diesem Zimmer, stellt dies einen Mangel dar. Dabei ist es unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend ist, was nach dem Vertrag geschuldet wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall übernachtete eine Kieferorthopädin im Juli 2008 in einem
Hotelbetreiber verweigert Zahlung des geforderten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes
Die Kosten für die Brille in Höhe von 878 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte die Hotelbesucherin anschließend von dem Hotelinhaber ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch. Zum einen könne die Geschichte der Besucherin nicht stimmen, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas gehandelt habe. Außerdem habe er keine Verkehrssicherheitspflicht verletzt.
Die Ärztin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München, wobei sie auch noch festgestellt wissen wollte, dass das
Sachverständiger bestätigt den beschriebenen Unfall
Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Zunächst habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin ihn beschrieben habe, insbesondere habe ein Sachverständiger mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.
Gericht bejaht Vorliegen eines Mangels
Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der
Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro angemessen
Daher habe er die Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille zu ersetzen und 2.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Da die Klägerin als Kieferorthopädin auf funktionsfähige Finger angewiesen sei, die Schnittverletzung sogar operiert werden musste und auch eine Narbe verblieb, sei ein Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.
Einstandspflicht für zukünftige Schäden gerechtfertigt
Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Da angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötige, zukünftige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien, sei die Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden festzustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13492
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