wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 03.04.1997
9 C 4082/96 -

Kein Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte Katze

Trauer um totes Tier gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Schläfert der Tierarzt versehentlich die falsche Katze ein, so haftet er nicht auf Schmerzensgeld. Denn die Trauer um den Tod eines Tieres gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Mannheim entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Tierarzt den unheilbar erkrankten Kater "Beppo" einschläfern. Aufgrund eines Versehens des Tierarztes verabreichte er jedoch dem gesunden Kater "Karlchen" das tödliche Betäubungsmittel. Die Katzenhalterin erkrankte daraufhin psychisch mit der Folge von Alpträumen und Schlafstörungen sowie einer Dysregulierung des Herz-Kreislaufsystems. Die Erkrankungen führten zudem zu Arbeitsstörungen und phobischen Erwartungsängsten. Die Halterin der beiden toten Katzen klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM.

Gesundheitsnachteile aufgrund der Trauer begründen grundsätzlich kein Schmerzensgeldanspruch

Das Amtsgericht Mannheim entschied gegen die Katzenhalterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die durch einen Trauerfall ausgelösten schwerwiegenden Gesundheitsnachteile begründen grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch. Vielmehr seien Trauerfälle Bestandteil des Lebens und gehören daher zum allgemeinen Lebensrisiko.

Anspruch ausnahmsweise nur für nahe Angehörige

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass ausnahmsweise nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Getötete oder Verletzte naher Angehöriger des Trauernden war oder ist. Jedoch sei aus Sicht des Gerichts die Trauer wegen des Todes oder der Verletzung eines Menschen nicht vergleichbar mit der Trauer wegen des Todes oder der Verletzung eines Tieres. Dabei sei unerheblich, ob das Tier in einem besonders engen Verhältnis zum Halter stand.

Gericht fordert Bewältigung der Trauer

Stirbt ein Tier, könne nach Auffassung des Amtsgerichts gefordert werden, dass die Trauer durch zumutbaren Willensakt bewältigt wird. Sollte dies aufgrund von Verhaltensanomalien nicht möglich sein, sei dies dem allgemeinen Lebensrisiko zu zuordnen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16397 Dokument-Nr. 16397

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16397

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung