wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014
19 OWi-89 Js 155/14-21/14 -

Durchfall während Autofahrt: Starker Stuhldrang rechtfertigt nicht Ge­schwindig­keits­über­schreitung

Ge­schwindig­keits­über­schreitung von 58 km/h begründet Geldbuße von 315 Euro sowie einmonatiges Fahrverbot

Wer die zulässige Höchst­ge­schwindig­keit von 70 km/h um 58 km/h überschreitet, riskiert eine Geldbuße von mindestens 240 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Ge­schwindig­keits­über­schreitung kann zudem nicht durch einen starken Stuhldrang gerechtfertigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 überschritt ein Autofahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h. Als Entschuldigung führte er an, dass er unter einem starken Stuhldrang gelitten habe. Tatsächlich bremste der Autofahrer sein Fahrzeug nach der Messanlage auch ab, suchte ein Maisfeld auf und entrichtete seine Notdurft.

Geschwindigkeitsverstoß begründete Geldbuße von 315 Euro sowie einmonatiges Fahrverbot

Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Autofahrer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 315 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat.

Starker Stuhldrang entschuldigte nicht Geschwindigkeitsverstoß

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der starke Stuhldrang des Autofahrers den Geschwindigkeitsverstoß nicht entschuldigt, insbesondere nicht wegen einer "notstandsähnlichen Situation". Wer Darmprobleme wahrnimmt, müsse in Erwägung ziehen, ob er überhaupt ein Fahrzeug führen kann. Wenn er daraufhin seine Fahrt schon nicht unterbricht oder beendet, müsse er aber zumindest sicherstellen, dass er seinem plötzlichen Stuhldrang nachgehen kann. Dies erfordere unter Umständen Umwege zu fahren.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 217
DAR 2014, 217
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 481
NZV 2014, 481

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17894 Dokument-Nr. 17894

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17894

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?