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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 15.06.2015
19 OWi-89 Js 1159/15-88/15 -

Kein Parkverstoß aufgrund Missachtung des Zusatzschildes "Elektrofahrzeuge"

Zusatzschild hat keine Grundlage in dem StVG und der StVO

Ein Autofahrer begeht keine Ordnungswidrigkeit, weil er entgegen dem Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" nicht mit einem Elektrofahrzeug auf der Stellfläche parkt. Das Zusatzschild hat keine Grundlage in dem Straßen­verkehrs­gesetz (StVG) und der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 stellte ein Autofahrer seinen Pkw auf einem mit dem Zeichen 314 (weißes P auf blauen Grund) gekennzeichneten Parkplatz ab, obwohl dieser durch das Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" ausschließlich für Elektrofahrzeuge bestimmt war. Dem Autofahrer wurde aufgrund dessen ein Parkverstoß zur Last gelegt und er sollte ein Bußgeld bezahlen. Dagegen wehrte er sich.

Missachtung des Zusatzschildes stellt keine Ordnungswidrigkeit dar

Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe durch die Missachtung des Zusatzschildes keinen Parkverstoß und somit keine Ordnungswidrigkeit begangen.

Unwirksamkeit des Zusatzschildes

Das Oberlandesgericht Hamm habe bereits entschieden, dass es für das Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" keine Rechtsgrundlage gibt (OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2014 - 5 RBs 13/14 -), so das Amtsgericht. Angesichts dieser Entscheidung und dem bislang nicht umgesetzten Gesetzesentwurf zu diesem Thema sei klar gewesen, dass das Zusatzschild gesetzeslos sei. Es habe daher nahe gelegen, anzunehmen, dass die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der Beschilderung überschritten und die Beschilderung somit als unwirksam anzusehen sei. Dies könne allerdings offen bleiben, da es zumindest an einer Bußgeldvorschrift für die Missachtung des Zusatzschildes fehle.

Keine Bußgeldvorschrift für Verstoß gegen Zusatzschild

Nach § 24 StVG können Bußgeldvorschriften aufgrund einer Verordnung ergangenen Anordnung geregelt werden, so das Amtsgericht. Die StVO stelle eine solche Verordnung dar. Das Zeichen 314 wiederum sei eine aufgrund dieser Verordnung ergangene Anordnung. Dies gelte aber nicht für das Zusatzschild "Elektrofahrzeuge". Dieses sei weder durch das StVG noch die StVO umfasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 478
DAR 2015, 478
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 590
zfs 2015, 590

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Dokument-Nr.: 21986 Dokument-Nr. 21986

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Kommentare (2)

 
 
Piotr F. schrieb am 11.12.2015

dürfte sich ja nun mit dem Elektromobilitätsgesetz 2015, der Änderung StVO Elektrofahrzeuge 2015 und der Änderung VwV-StVO Elektrofahrzeuge 2015 erledigt haben

Sven H. antwortete am 28.11.2017

Das bedeutet, dieses Urteil ist hiermit unwirksam?

Ich wette das eines Tages auch bei den Verkehrszeichen "Eltern-Kind-Parkplatz" so verfahren wird. Das steht den Eltern mit Kleinkindern, sogar bei private Parkplatzbetreiber (wie Supermärkte) und Politikern (wie der Hartmut Honka)lange auf der Wunschliste.

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