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Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 21.09.2000
- 1 C 191/00 -
Bei fehlender Mülltonne kann die Miete gemindert werden
10 % Minderung sind bei erheblichen Unannehmlichkeiten angemessen
Wenn die Hausmülltonne fehlt, so dass Mieter den Müll nicht entsorgen können, liegt ein Mietmangel vor. Eine Mietminderung von 10 % ist in diesem Fall angemessen. Dies entschied das Amtsgericht Lichtenfels.
Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mieter Wohnräumlichkeiten in einem Schloss für die er monatlich 2.500,- DM Miete zahlte. Im Mietvertrag war nicht geregelt, ob der Vermieter eine Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung stellen sollte. Der Mieter hatte laut Mietvertrag aber Nebenkosten zu zahlen. Ausgenommen von den Nebenkosten waren lediglich Wasser, Heizung und Strom.
Das Amtsgericht Lichtenfels folgerte hieraus, dass in den Nebenkosten auch Müllabgaben enthalten sein müssten, weil diese nicht explizit ausgenommen worden waren. Der Vermieter wäre daher verpflichtet gewesen, eine Mülltonne zur Verfügung zu stellen. Die fehlende Müllentsorgungsmöglichkeit stelle einen Mangel der Mietsache dar, für die hier eine Minderung von 10 % angemessen sei.
Die Minderung bestimme sich danach, inwieweit die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache durch das Fehlen der Entsorgungsmöglichkeit herabgesetzt sei. Weil dem Mieter wegen der fehlenden Mülltonne erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden seien, sei die Minderung hier mit 10 % anzusetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Lichtenfels (vt/pt)
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Dokument-Nr. 12387
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