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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 19.02.2003
9 C 12621/02 -

Fristlose Kündigung bei häufigen Störungen im Mobilfunknetz

Kündigung aus wichtigem Grund

Wenn über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht behebbare Störungen auftreten, die dem Kunden das Telefonieren und den Versand von SMS-Nachrichten unmöglich machen, stellt dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrages dar. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mobilfunkkunde seinen Vertrag fristlos gekündigt. In dem von ihm genutzten Netz kam es immer wieder zu Störungen in für ihn manchmal auch schwierigen Situationen. So konnte er bei einer Autopanne nicht über das Handy Hilfe holen. Zeitweise konnte er sich gar nicht mehr in das Netz einloggen oder den SMS-Service nutzen.

Das Amtsgericht Leipzig gab dem Mobilfunkkunden Recht. Die Bereitstellung der Nutzung des Telefonnetzes sei Hauptbestandteil des Mobilfunkvertrages führte das Gericht aus.

Zeitweilige Störungen

Zwar habe sich der Mobilfunkanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, dass es beim Betrieb des Mobilfunknetzes zu "zeitweiligen Störungen" kommen könne; im Fall könne aber bei der Häufigkeit der Störungen nicht mehr von "zeitweiligen" Störungen ausgegangen werden.

Der Mobilfunkkunde war daher berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7251 Dokument-Nr. 7251

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