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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 24.05.2018
168 C 5604/17 -

Unzulässige Umlage von Haus­reinigungs­kosten als Betriebskosten bei Pflicht des Mieters zur Reinigung

Verletzung der Reinigungspflicht durch Mieter begründet Schadens­ersatz­anspruch

Die Umlage von Haus­reinigungs­kosten als Betriebskosten ist unzulässig, wenn nach dem Mietvertrag bzw. der Hausordnung die Mieter zur Reinigung verpflichtet sind. Verletzt der Mieter die Reinigungspflicht, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 die Kosten für die Hausreinigung tragen. Dies hielten die Mieter für unzulässig, da nach dem Mietvertrag und der Hausordnung ihnen die Hausreinigung oblag. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich. Sie führte an, dass die Mieter ihrer Reinigungspflicht im Jahr 2016 nicht nachgekommen seien. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Unzulässige Umlage der Hausreinigungskosten als Betriebskosten

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Die Kosten der Hausreinigung seien nicht umlagefähig, da der Vermieterin nicht die Reinigung des Objekts oblegen habe. Vielmehr seien dafür die Mieter zuständig gewesen. Obliege die Reinigung dem Mieter, könne der Vermieter die Kosten der Gebäudereinigung nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der Reinigungspflicht

Verletze der Mieter seine Reinigungspflicht, so das Amtsgericht, so könne der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Reinigung nur als Schadensersatz verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2018, 508/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 508
WuM 2018, 508

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Dokument-Nr.: 26440 Dokument-Nr. 26440

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