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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 11.01.2016
- 162 C 6118/15 -
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel
Vermieter muss jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel verwenden
Nimmt ein Vermieter bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen veralteten Mietspiegel Bezug, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Der Vermieter ist verpflichtet den jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel zu verwenden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von Wohnraum im Mai 2015 eine
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel
Nach § 558 a Abs. 1 BGB müsse ein
Neue Datenerhebung verdrängt alte Datensammlung
Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen die anhand einer mehrere Jahre zurückliegenden Datensammlung ermittelten Kriterien dann nicht mehr zur Begründung der ortsüblichen
Verwendung des zeitlich und örtlich richtigen Mietspiegels
Die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht würde nach Ansicht des Amtsgerichts leerlaufen, wenn jede begehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2016, 292/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 292 WuM 2016, 292
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Dokument-Nr. 22680
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