wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 9. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 11.01.2016
162 C 6118/15 -

Unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel

Vermieter muss jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel verwenden

Nimmt ein Vermieter bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen veralteten Mietspiegel Bezug, so ist das Miet­erhöhungs­verlangen unwirksam. Der Vermieter ist verpflichtet den jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel zu verwenden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von Wohnraum im Mai 2015 eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Zur Begründung verwies sie auf den Leipziger Mietspiegel aus dem Jahr 2012. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da seit Dezember 2014 ein neuer Mietspiegel galt. Er weigerte sich daher seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erteilen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden, da das Mieterhöhungsverlangen unwirksam gewesen sei. Es habe nicht den formellen Anforderungen genügt, da es nur unzureichend begründet worden sei.

Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel

Nach § 558 a Abs. 1 BGB müsse ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden, so das Amtsgericht. Dadurch solle es dem Mieter ermöglicht werden, zumindest ansatzweise die Berechtigung überprüfen zu können. Nach § 558 a Abs. 2 BGB könne ein Mieterhöhungsverlangen mit einem Mietspiegel begründet werden. In diesem Fall müsse aber der jeweils aktuellste und gültige Mietspiegel verwendet werden. Andernfalls sei nicht die aktuell am Markt gezahlte Miete prüfbar. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Vermieterin habe versucht, ihr Mieterhöhungsverlangen mit veralteten Daten eines veralteten Mietspiegels zu begründen.

Neue Datenerhebung verdrängt alte Datensammlung

Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen die anhand einer mehrere Jahre zurückliegenden Datensammlung ermittelten Kriterien dann nicht mehr zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, wenn die Marktentwicklung durch neue Datenerhebungen verarbeitet in einem neuen Mietspiegel aktueller dargestellt werde. So habe der Fall hier gelegen.

Verwendung des zeitlich und örtlich richtigen Mietspiegels

Die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht würde nach Ansicht des Amtsgerichts leerlaufen, wenn jede begehrte Mieterhöhung mit irgendeinem örtlich nicht mit der Mietsache oder zeitlich nicht mit dem Mieterhöhungszeitpunkt korrespondierendem Mietspiegel begründet werden könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2016, 292/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 292
WuM 2016, 292

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22680 Dokument-Nr. 22680

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22680

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH