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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 02.12.2011
7 C 243/11 -

Schäden aufgrund von Wassereintritt berechtigen zu einer Mietminderung

Zudem muss der Vermieter Schäden und Ursache der Wasserschäden beseitigen

Kommt es infolge eines Wassereinbruchs zu Feuchtigkeits­schäden im Zimmer einer Wohnung, so ist der Mieter berechtigt seine Miete zu mindern. Zudem hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeits­schäden sowie der Ursache des Wassereinbruchs. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2010 infolge der Schneeschmelze zu einem Wasserschaden an der Decke des Arbeitszimmers von Mietern einer Wohnung. Dieser wurde im Sommer von der Vermieterin malermäßig behoben. Im Dezember 2010 kam es erneut zu einem Wassereinbruch infolge einer Schneeschmelze. Dies führte zu Schäden am Parkett, an der Tapete und der Decke. Aufgrund des muffigen Geruchs und der Feuchtigkeit war das Arbeitszimmer nicht benutzbar. Die Mieter minderten daraufhin entsprechend des Flächenanteils des Arbeitszimmers an der Wohnung ihre Miete um etwa 20 %. Zudem verlangten sie klageweise die Beseitigung der Wasserschäden und der Ursache des Wassereintritts. Die Vermieterin wehrte sich mit der Begründung, dass die Schäden nicht auf einen baulichen Mangel, sondern auf höhere Gewalt beruhten, gegen die Ansprüche.

Anspruch auf Mängelbeseitigung bestand

Das Amtsgericht Köpenick entschied vollumfänglich zu Gunsten der Mieter. Diesen haben die Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 535 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Wohnung sei ersichtlich mit Mängeln behaftet gewesen. Worauf die Mängel beruhten, sei dabei unerheblich gewesen. Zudem habe kein vertragswidriges Verhalten der Mieter vorgelegen. Soweit sich die Vermieterin auf ein unzureichendes Heiz- bzw. Lüftungsverhalten der Mieter berief, habe dies nicht den Schaden verursacht. Vielmehr sei Ursache des Wasserschadens das Eindringen von Tauwasser gewesen.

Ursache des Wassereintritts musste beseitigt werden

Die Vermieterin sei darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts nicht nur zur malermäßigen Instandsetzung verpflichtet gewesen, sondern auch zur Beseitigung des dem Wassereintritt zugrunde liegenden Mangels. Denn die Wohnung habe aus welchen Gründen auch immer keinen ausreichenden Schutz gegen einen Wassereintritt geboten.

Recht zur Mietminderung bestand

Zudem haben die Mieter ihre Miete um 20 % mindern dürfen (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Minderungsquote erschien dem Gericht angesichts der Unbenutzbarkeit des Arbeitszimmers und dem muffigen Geruch als angemessen. Zu berücksichtigen sei ferner gewesen, dass das Gebäude sowie die Wohnung einen sehr gepflegten Eindruck machten. Außerdem seien die abgetrockneten Wasserschäden (deutliche Farbunterschiede, deutlich abgehobene Tapete, sichtbar schadhaftes Parkett) schon beim Betreten des Zimmers unmittelbar ins Auge gefallen und haben den gefälligen, freundlichen Eindruck erheblich beeinträchtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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