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Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.05.2020
- 222 C 84/20 -
Keine Sanierungsarbeiten an Wohnung vor Übergabe der Schlüssel an Vermieter durch Mieter
Eigenmächtige Sanierungsarbeiten rechtfertigt einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung
Bevor der Mieter nicht die Schlüssel zur Wohnung dem Vermieter übergeben hat, darf der Vermieter nicht mit den Sanierungsarbeiten beginnen. Andernfalls kann der Mieter eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes beantragen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Dachgeschosswohnung in Köln umfassend saniert werden. Anfang des Jahres 2020 hatten sich die Parteien über die Modalitäten dazu geeinigt. So sollte die Mieterin während der Arbeiten in einer Erdgeschosswohnung des Hauses ziehen. Sie räumte daher die Wohnung und verschloss sie. Am nächsten Tag sollten der Vermieterin bzw. deren Handwerkern die Wohnungsschlüssel übergeben werden. Dazu kam es aber nicht, da die Erdgeschosswohnung mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Mieterin verweigerte daher den Einzug. Die Vermieterin kümmerte sich darum nicht und begann mit den
Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 862 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und der Einräumung des Besitzes zu. Die Vermieterin habe eine
Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Duldung der Sanierungsarbeiten
Die Vermieterin hätte einen etwaigen Anspruch auf Duldung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2020
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Ohne Duldungstitel muss Mieter keinen Anbau eines Balkons hinnehmen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
[Aktenzeichen: 18 S 132/14]) - Anspruch des Wohnungsmieters auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach eigenmächtiger Wohnungsräumung durch Vermieter
(Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 14.08.2019
[Aktenzeichen: 6 C 276/18])
Jahrgang: 2020, Seite: 932 GE 2020, 932
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Dokument-Nr. 29069
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