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Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.02.2001
222 C 426/00 -

Treppenhaus-Schrank: Mieterin muss Schrank im Hausflur nach 30 Jahren nicht entfernen

Duldung über einen langen Zeitraum gilt als stillschweigend erteilte Genehmigung

Wird ein bestimmtes Verhalten eines Mieters über einen langen Zeitraum vom Vermieter nicht beanstandet und geduldet, so gilt dies als eine stillschweigend erteilte Genehmigung. Der Widerruf einer solchen Genehmigung kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe erfolgen. Die Entfernung eines seit 30 Jahren an der selben Stelle aufgestellten Schrankes in einem Treppenhaus kann somit vom Vermieter nicht gefordert werden, wenn es hierfür keine objektive Notwendigkeit gibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall war seit 1970 Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss eines Wohnhauses. In einer Nische auf dem Podest im Treppenhaus vor ihrer Wohnungseingangstür befand sich seit ihrem Einzug ein in ihrem Besitz befindlicher und von ihr genutzter Holzschrank. Im Jahr 1998 forderte der Vermieter die Mieterin auf, den Schrank aus dem Treppenhaus zu entfernen. Die Frau kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Vermieter reichte schließlich Klage ein und begehrte die Entfernung des Schrankes aus dem Hausflur.

Vermieter behauptet, nie eine Genehmigung zum Aufstellen des Schrankes erteilt zu haben

In seiner Begründung gab der Kläger an, er habe eine Genehmigung zum Aufstellen des Schrankes niemals erteilt. Genau so wenig habe er gegenüber der Mieterin den Eindruck erweckt, dass der Schrank im Treppenhaus verbleiben könne. Zudem sei die Entfernung des streitgegenständlichen Möbelstücks aufgrund von Brandschutzbestimmungen erforderlich. Die Beklagte entgegnete diesem Vortrag, dass sich der Schrank bereits seit 30 Jahren im Treppenhaus befinde und die Voreigentümerin des Wohnhauses ihr das Aufstellen gestattet habe. Zudem störe das Objekt niemanden beim Vorbeigehen, da sie im obersten Geschoss wohne.

Duldung durch Vermieter kann als Zustimmung aufgefasst werden

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagten das Aufstellen des Schrankes zumindest konkludent genehmigt worden sei. Gestattungen, die der Vermieter in Bezug auf Gemeinschaftsflächen erteile, könnten trotz entgegenstehender mietvertraglicher Vereinbarungen auch mündlich oder allein durch schlüssiges Verhalten gewährt werden. So könne das längere, widerspruchslose Dulden als Zustimmung aufgefasst werden. Entscheidend sei, dass der Schrank bereits seit 30 Jahren an der Stelle im Treppenhaus stehe und erstmals im Jahr 1998 eine Aufforderung zur Entfernung bei der Beklagten eingegangen sei. Und auch diese Aufforderung sei zunächst ohne Nachdruck erfolgt.

Genehmigung kann nur bei Vorliegen sachlicher Gründe aufgehoben werden

Eine somit stillschweigend erteilte Genehmigung zum Aufstellen des Schrankes könne nur dann widerrufen werden, wenn es hierfür sachliche Gründe gebe. Die vom Kläger vorgetragenen Brandschutzbestimmungen ließen sich laut Gericht nicht anwenden, da nicht ersichtlich sei, welche konkreten Bestimmungen das Aufstellen eines Schrankes im Treppenhaus verbieten würden. Auch werde ein Schrank im Hausflur nicht durch die Bauordnung untersagt. Da sich das Objekt im obersten Stockwerk befindet, könne auch nicht von einer Behinderung für andere Bewohner gesprochen werden. Nach Meinung des Gerichts habe der Kläger somit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die seinen Antrag auf Entfernung des Möbelstücks begründet hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/st)

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