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Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013
- 221 C 345/12 -
Unbenutzbarkeit eines etwa 1,25 qm großen Balkons rechtfertigt Mietminderung von 5 %
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben
Wird die Nutzung eines Balkons bauordnungsrechtlich untersagt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Dies gilt auch dann, wenn der Balkon nur 1,25 qm groß ist. Zudem ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Balkons aufgrund dessen Baufälligkeit untersagt hatte. Die Vermieter erkannten das
Recht zur Mietminderung wegen Unbenutzbarkeit des Balkons
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Miete aufgrund der Unbenutzbarkeit des Balkons um 5 % mindern dürfen. Denn durch die Sperrung des Balkons sei dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben worden.
Unerheblicher Mangel lag nicht vor
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe zudem kein unerheblicher Mangel vorgelegen (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da der Mieter im dritten Stock einer Großstadt wohnte, sei dem kleinen
Balkon kommt auch im Winter Wohnwert zu
Darüber hinaus komme nach Ansicht des Amtsgerichts einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 117/rb)
- Recht zur Mietminderung in Höhe von jeweils 3 % bei Unbenutzbarkeit des Balkons im Winter und bei defektem Fahrstuhl
(Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.01.2014
[Aktenzeichen: 2 C 207/13]) - Von der Wohnung aus betretbare Terrassen und Balkone sind Bestandteile der Mietsache
(Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 19.05.1994
[Aktenzeichen: 5 C 114/94])
Jahrgang: 2015, Seite: 117 WuM 2015, 117
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Dokument-Nr. 20622
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