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Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2000
- 208 C 164/00 -
Gelegentlicher Hundeurin im Treppenhaus berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung
Fristgerechte Kündigung jedoch möglich
Befindet sich nur gelegentlich Hundeurin im Treppenhaus, so berechtigt dies den Vermieter nicht zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wiederholt sich dies jedoch regelmäßig, so kommt eine fristgerechte Kündigung in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Halterin eines Hundes fristlos gekündigt. Ihr Hund urinierte im
Kündigung unwirksam
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Die Fristlose Kündigung war unwirksam. Durch den Hund kam es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung
Hundeurin unangenehm und störend
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist
Sollte sich allerdings das Urinieren im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 512/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 512 WuM 2001, 512
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Dokument-Nr. 11457
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