wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2000
208 C 164/00 -

Gelegentlicher Hundeurin im Treppenhaus berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung

Fristgerechte Kündigung jedoch möglich

Befindet sich nur gelegentlich Hundeurin im Treppenhaus, so berechtigt dies den Vermieter nicht zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wiederholt sich dies jedoch regelmäßig, so kommt eine fristgerechte Kündigung in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Halterin eines Hundes fristlos gekündigt. Ihr Hund urinierte im Treppenhaus und bellte, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeilief.

Kündigung unwirksam

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Die Fristlose Kündigung war unwirksam. Durch den Hund kam es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Mitmieter oder der Mietsache selbst und der Hausfrieden wurde nicht nachhaltig gestört. Ein gelegentliches Anschlagen, insbesondere wenn jemand die Wohnungstür passierte, war nicht zu beanstanden und dauerte nicht lang. Auch das einmalige Auffinden von Hundekot im Hof, kann eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Hundeurin unangenehm und störend

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist Hundeurin im Treppenhaus unangenehm und störend. Allerding war es hier nicht so gravierend, dass eine fristlose Kündigung darauf gestützt werden konnte. Die Beweisaufnahme zeugte, dass lediglich alle 2-3 Wochen einmal ein entsprechender Fleck vorlag. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Urin sich am Rande der Treppe befand und man üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk läuft.

Sollte sich allerdings das Urinieren im Treppenhaus regelmäßig wiederholen, berechtigt dies den Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 512/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2001, Seite: 512
WuM 2001, 512

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11457 Dokument-Nr. 11457

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11457

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung