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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.03.2003
- 208 C 141/02 -
Hanfanbau auf dem Balkon: Vermieter kann Mietverhältnis nicht gleich fristlos kündigen
Hanfanbau im kleinen Rahmen ist kein schwerwiegender Verstoß gegen Mieterpflichten, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt
Baut der Mieter nachweislich Hanfpflanzen auf dem Balkon seiner Wohnung an, so stellt dies noch keinen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters dar. Wie das Amtsgericht Köln feststellte, kann ein Vermieter das Mietverhältnis nicht mit der Begründung kündigen, der Wohnungsnehmer habe den Anbau von Haschisch auf dem Balkon der Wohnung betrieben. Dies gilt auch, wenn gegen den Mieter diesbezüglich bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter ein
Vermieter: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Anbaus, Konsums und Handels mit Haschisch
Bei einer Hausdurchsuchung durch die Polizei einen Monat später wurden auf dem Balkon der betreffenden Wohnung Hanfpflanzen sichergestellt. Der Vermieter nahm dies zum Anlass, eine erneute
Amtsgericht Köln: Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund einvernehmlicher Fortführung des Mietverhältnisses ungültig
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der Mietwohnung gemäß §§ 546, 985 BGB. Mit der einvernehmlichen Fortsetzung des Mietverhältnisses nach erfolgter Zahlung der ausstehenden Monatsmieten sei die erste
Hanfanbau gilt nicht als berechtigte Begründung für Kündigung des Mietverhältnisses
Auch der Vorwurf des Hanfanbaus begründe weder die Unzumutbarkeit der Mietvertragsfortsetzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, noch ein berechtigtes Interesse an fristgemäßer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/st)
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Dokument-Nr. 11328
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