wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 6. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.12.2023
203 C 73/23 -

Anpassung der Betriebs­kosten­vorauszahlung ist pro Abrechnung nur einmal möglich

Nachträgliche Anpassung ausnahmsweise bei veränderten Umständen möglich

Die Anpassung der Betriebs­kosten­vorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann pro Abrechnung nur einmal erfolgen. Ausnahmsweise kommt eine nachträgliche Anpassung gestützt auf § 313 BGB in Betracht, wenn sich die Umstände verändern und diese zum Zeitpunkt der vorherigen Anpassung noch unbekannt waren. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Köln rechnete die Vermieterin im April 2022 über die Heiz- und Betriebskosten ab. Zugleich erhöhte sie die Vorauszahlungen, die ab Juni 2022 gezahlt werden sollten. Im November 2022 erhöhte die Vermieterin nochmals die Heizkostenvorauszahlungen und begründete dies mit den gestiegenen Energiepreisen infolge des Ukrainekrieges. Die Mieterin war mit der erneuten Erhöhung nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam.

Unwirksamkeit der erneuten Erhöhung der Vorauszahlungen

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Die erneute Erhöhung der Vorauszahlungen sei unwirksam. Sie könne nicht auf § 560 Abs. 4 BGB gestützt werden, weil eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der jeweiligen Abrechnung nur einmal erfolgen könne. Dieses Recht habe die Vermieterin mit der Anpassung im April 2022 verbraucht.

Keine ausnahmsweise Anpassung der Vorauszahlungen

Soweit eine ausnahmsweise Anpassung gestützt auf § 313 BGB in Betracht gezogen wird, scheitere dies nach Ansicht des Amtsgerichts daran, dass die Vermieterin die erste Anpassung zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem infolge des Ukrainekrieges die Energiepreise schon ganz erheblich gestiegen waren und im Übrigen etwa gleich hoch waren wie bei der späteren Anpassung. Schließlich habe die Vermieterin nichts dazu vorgetragen, warum ihr ein Festhalten an den bisherigen Vorauszahlungen unzumutbar wäre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2024
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 199
GE 2024, 199

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33875 Dokument-Nr. 33875

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33875

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?