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Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2015
8 C 377/14 -

Kündigung des kostenlosen Spielvertrags über Onlinerollenspiel aufgrund Beleidigung eines Mitspielers und Regelverstößen zulässig

Kostenloser Spiel­nutzungs­vertrag enthält leihvertragliche und auftragsrechtliche Elemente

Beleidigt ein Nutzer eines kostenlosen Onlinerollenspiels eine Mitspielerin und begeht er Regelverstöße, so kann der Spiel­nutzungs­vertrag entsprechend § 604 Abs. 3 BGB und gemäß § 671 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden. Der Vertrag enthält insofern sowohl leihvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente. Dies hat das Amtsgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Nutzer eines kostenlosen Onlinerollenspiels beleidigte im Dezember 2013 eine Mitspielerin. Dies hatte eine zeitweise Sperrung seines Accounts zur Folge. Nach der Reaktivierung seines Accounts kam es zwischen Januar und März 2014 zu mehreren Regelverstößen. Dem Nutzer wurde daraufhin von der Betreiberin des Onlinespiels der Spielnutzungsvertrag gekündigt. Sein Account wurde gesperrt. Dagegen wehrte sich der gekündigte Nutzer mit seiner Klage.

Kündigungsrecht bestimmt sich nach leih- bzw. auftragsrechtlichen Vorschriften

Das Amtsgerichts Karlsruhe entschied gegen den Nutzer. Aus Sicht des Gerichts handele es sich bei einem kostenlosen Spielnutzungsvertrag um einen gemischten Vertrag, der sowohl leihvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthalte. Ein solcher Vertrag könne daher entsprechend § 604 Abs. 3 BGB jederzeit beendet und gemäß § 671 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden.

Kündigung aufgrund Verhalten des Nutzers nicht treuwidrig

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Kündigung angesichts des Verhaltens des Nutzers auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB gewesen. Vielmehr sei sie gerechtfertigt gewesen. So habe er eine Mitspielerin in erheblichem Umfang öffentlich beleidigt. Zudem habe sich der Nutzer nicht an die von Spielebetreiberin herausgegebenen Regeln gehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2015
Quelle: Amtsgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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