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Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 08.04.2015
- 561 C 3482/15 -
Energieversorger darf Stromzufuhr wegen Erkrankung der Schuldnerin nicht unterbrechen
An der Lunge erkrankte Schuldnerin ist auf Stromversorgung für Sauerstoffgerät angewiesen
Das Amtsgericht Hannover hat einem hannoverschen Energieversorgungsunternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, trotz Zahlungsrückstands bei einem erkrankten Ehepaar den Strom abzustellen, da die an der Lunge erkrankte Schuldnerin zwingend auf die Stromversorgung für ihr benötigtes Sauerstoffgerät angewiesen ist.
Der 59-jährige Ehemann des zugrunde liegenden Streitfalls ist an Demenz erkrankt, die 58-jährige Ehefrau leidet an einer Lungenerkrankung aufgrund derer sie ein Sauerstoffgerät benötigt, das mit
Unterbrechung der Stromzufuhr steht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
Nachdem das Sozialgericht wegen eigener Unzuständigkeit das Verfahren im April an das Amtsgericht Hannover abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Hannover die begehrte einstweilige Verfügung. Der erkennende Richter entschied, dass die Folgen der Unterbrechung der Stromzufuhr außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Da die Ehefrau aus medizinischen Gründen auf die Stromzufuhr angewiesen ist und ihr im Fall einer Sauerstoffunterversorgung gravierende gesundheitliche Probleme drohen, rechtfertigt in diesem speziellen Fall ein Zahlungsrückstand nicht die Sperrung.
Sperrung von Gas, Wasser und Wärme aufgrund des Zahlungsrückstandes gerechtfertigt
Anderes gilt für die Rückstände auf Gas, Wasser und Wärme. Hier ist eine Sperrung wegen des Zahlungsrückstands zulässig, da hier keine besonderen gesundheitlichen Belange entgegenstehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2015
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
- Fehlende Kautionszahlung berechtigt Vermieter nicht zur Einstellung der Lieferung von Strom
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.10.2014
[Aktenzeichen: 8 U 178/14]) - Mietern den Strom abgestellt – Hausverwaltung haftet bei falschen Angaben zu Mieterwechsel
(Amtsgericht München, Urteil vom 10.03.2010
[Aktenzeichen: 212 C 16694/09])
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Dokument-Nr. 20903
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