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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.2015
- 549 C 12993/14 -
Anwalt erhält nach verweigertem Einlass in Diskothek 1.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung
In Ermangelung anderer Gründe ist Dunkelhäutigkeit des Klägers als Grund für verweigerten Eintritt anzusehen
Das Amtsgericht Hannover hat eine hannoversche Diskothek verurteilt, an einen Rechtsanwalt 1.000 Euro Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen und künftig Benachteiligungen des Klägers aus Gründen der ethnischen Herkunft zu unterlassen.
Das Amtsgericht Hannover sieht es als bewiesen an, dass der klagende promovierte Rechtsanwalt aus Hannover am späten Abend des 13. Juli 2014, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, aus Gründen seiner Dunkelhäutigkeit nicht in eine Diskothek im Steintorviertel eingelassen wurde. Der Kläger, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, ist dunkelhäutiger Deutscher. Nach Vernehmung von 7 Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft dem Anlass durchaus entsprechend gekleidet und auch nicht alkoholisiert war. Einen von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Gericht nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen. Das Gericht hat nach der Beweiserhebung keinen Grund feststellen können, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Es hat vielmehr festgestellt, dass "in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war".
Zu zahlender Betrag soll für Diskothek künftig Abschreckungswirkung entfalten
Wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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[Aktenzeichen: 462 C 10744/12]) - Verweigerter Einlass in Diskothek für dunkelhäutige Personen muss nicht zwingend Diskriminierung darstellen
(Amtsgericht München, Urteil vom 23.07.2014
[Aktenzeichen: 171 C 27853/13])
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Dokument-Nr. 21912
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