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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017
- 523 C 12833/16 -
Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund schuldhaft verspäteten Erreichens des Anschlussfluges
Anscheinsbeweis spricht für Eigenverschulden des Fluggastes bei pünktlicher Landung, ausreichender Umstiegszeit und Umstiegszeit gleich oder oberhalb der Minimum Connecting Time
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil der Fluggast schuldhaft seinen Anschlussflug verspätet erreicht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Es spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn der Zubringerflug pünktlich landete, die vorgesehene Umstiegszeit zur Verfügung stand und die Umstiegszeit gleich oder oberhalb der vom Flughafen garantierten Mindestzeit (Minimum Connecting Time) lag. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vor.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisende im Juli 2016 ihr Endziel Los Angeles mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass es aufgrund des verspäteten Zubringerflugs aus Hannover zeitlich nicht möglich war, den
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe aufgrund der Ankunftsverspätung ein Anspruch auf
Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung bei schuldhaft verspätetem Erreichens des Anschlussfluges
Zwar könne sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, so das Amtsgericht, wenn der
Reisende trifft kein Verschulden an verspätetem Erreichen des Anschlussfluges
Nach Auffassung des Amtsgerichts spreche nicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 951 NJW-RR 2017, 951 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 250 RRa 2017, 250
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Dokument-Nr. 25079
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