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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 13.05.2005
- 503 C 3987/05 -
Abstellen eines Rollators im Treppenhaus ist zulässig
Kein vertragswidriger Gebrauch des Mieters
Gehbehinderte Menschen dürfen ihren Rollator im Hausflur abstellen, wenn genug Platz ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Mieterin (Beklagte), die im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnte, ihren Rollator unten im
Vermieter verweist auf Rettungsweg
Dem Vermieter wurden die
Gericht: Abstellen von Rollatoren im Treppenhaus ist vertragsgemäßer Gebrauch
Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab. Es führte aus, dass das Abstellen des Rollators im
Gehbehinderter kann Gehhilfe nicht die Treppen herauftragen
Wer eine Wohnung gemietet habe, müsse diese auch verlassen können, meinte das Amtsgericht. Bei alten und gebrechlichen Mietern bedeute dies, dass ihnen, soweit es das Platzangebot zulasse, die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihre
Abstellen der Gehhilfen ist zur Zeit noch hinnehmbar
Dem Vermieter sei dahingehend Recht zu geben, dass bei grundsätzlicher Gestattung des Abstellens von
Gehhilfen können bei Gefahr schnell zur Seite geschoben werden
Der Durchgang / Rettungsweg sei zwar eingeschränkt, aber da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)
Jahrgang: 2006, Seite: 3359 NJW 2006, 3359 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 819 NZM 2006, 819 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2006, Seite: 27 WuM 2006, 27
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Dokument-Nr. 10992
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